
22 Mrz Ausgangssperre wird für Insulaner
Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung auf den Inseln Juist, Norderney und Baltrum angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich
Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 5. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)2 in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)3 folgende Allge-meinverfügung:
1.Das Verlassen der eigenen Wohnung, von Hotelzimmern, Ferienwohnungen o.ä. ist auf den Inseln Baltrum, Juist und Norderney nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
2.Triftige Gründe sind insbesondere:
•die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
•die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Ver-sorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehöri-gen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
•Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Le-bensmittelhandel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Geträn-kemärkte, Tierbedarfshandel, Poststellen, Apotheken, Drogerien, Sani-tätshäuser, Banken und Sparkassen, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fri-söre, Reinigungen und Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Garten-baumärkte sowie Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheits-bereich).
•der Besuch bei Lebenspartnern und Fami- lienangehörigen ersten Grades in gerader Li- nie (Eltern bzw. Kinder)
•die Begleitung von unterstützungsbedürfti- 1 1 4 gen Personen und Minderjährigen,
•die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familien- kreis,
•Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich al-leine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und
•Handlungen zur Versorgung von Tieren.
3.Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kon- trollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Be- troffenen glaubhaft zu machen.
4.Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist mög-lich.
5.Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1 und 2 enthal-tenen Anordnungen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG wird hingewiesen.
6.Weitergehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben un-berührt.
7.Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Begründung
Im Dezember 2019 trat in der Stadt Wuhan/Volksrepublik China erstmals die Atem-wegserkrankung COVID-19 auf, welche durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht wird. Die Krankheitsverläufe variieren dabei stark, von symptomlosen Ver-läufen bis hin zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen und Tod. Aktuell breitet sich diese Erkrankung auch in anderen Ländern, darunter Deutschland, aus. Inzwischen sind in allen Bundesländern Infektionsfälle mit dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) bestätigt worden. Nach der Einschätzung des Robert Koch-Instituts (RKI) handelt es sich um eine weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmen-de Situation. Die weltweite Ausweitung von COVID-19 wurde am 11.03.2020 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu einer Pandemie erklärt.
Im Landkreis Aurich wurde am 09. März 2020 der erste Corona-Fall bekannt. Seither steigt die Anzahl der infizierten Personen im Landkreis Aurich.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, so-weit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten er-forderlich ist (§ 28 Abs. 1 S. 1 IfSG).
Der Landkreis Aurich ist die für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten sachlich und örtlich zuständige Behörde (g 28 Abs. 1 S. 2 IfSG i.V.m. § 2 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1
Nr. 1 NGöGD4).
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. Im Landkreis Aurich wurden bereits mehrere erkrankte, krankheitsverdächtige und krankheitsgefährdete Personen im Sinne des § 2 Nr. 4, 5 und 7 IfSG identifiziert.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG sind vorliegend erfüllt. Mithin ist die un-ter Ziffer 1 verfügte Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich.
Wegen der dynamischen und rasanten Ausbreitung von SARS-CoV-2, die sich in den letzten Wochen -auch mit den ersten Todesfällen bundesweit- gezeigt hat, sind bei der Entscheidung sowohl die medizinalfachlichen und epidemiologischen Erkenntnisse als auch die Empfehlungen des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BM!) und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sowie des Robert Koch-Institutes zu berücksichtigen und heranzuziehen. Durch den vorherrschenden Übertra-gungsweg von SARS-Cov-2 z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder asymptomatisch Infizierten kann es zur Übertragung von Mensch zu Mensch kommen. Nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts nimmt die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe mit zunehmenden Alter und bestehenden Vorerkrankungen exorbi-tant zu. Damit gehören Patienten und Bewohner in den oben genannten Einrichtungen zu den besonders gefährdeten Personengruppen, die es in besonderem Maße aufgrund eines möglichen schwerwiegenderen Krankheitsverlaufes zu schützen gilt.
Aufgrund des massiven Anstiegs und des bislang weitgehend ungebremsten Verlaufs der Neuinfektionen zeigt sich, dass die bisher getroffenen milderen Mittel, die in der Allgemeinverfügung zur Beschränkung sozialer Kontakte des Landkreises Aurich nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben. Darüber hinaus sind nach wie vor auch größere Ansammlungen von Personen an öffentlichen Plätzen zu be-obachten. Entsprechend sind als ultima ratio Ausgangsbeschränkungen zwingend ge-boten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit.
Im Hinblick auf die derzeitige Entwicklung auf den Inseln, besonders auf Norderney, ist anderer Handlungsbedarf dringend geboten. Innerhalb von einer Woche ist die Zahl der infizierten Personen auf Norderney von 1 auf 6 gestiegen.
Auf den Inseln ist ein so drastischer Anstieg höchstproblematisch. Im Vergleich zum Festland ist die ärztliche Versorgung sowohl im Hinblick auf die vorhandenen praktizie-renden Ärzte als auch die Aufnahmekapazität sowie vorhandene Behandlungsmöglich-keiten in den Inselkliniken beschränkt. Notwendige Verlegungstransporte zu Kliniken auf dem Festland können nur auf dem Wasser- bzw. Luftweg erfolgen. Aufgrund der Tideabhängigkeit sind die Transporte nur eingeschränkt möglich.
Weiterhin halten sich derzeit noch einige Touristen auf den Inseln auf, bei denen sich eine geringe Abreisebereitschaft abzeichnet.
Aufgrund der o.g. vorhandenen Probleme auf den Inseln ist es notwendig, die Auswei-tung des SARS-CoV-2-Virus auf den Inseln so gering wie möglich zu halten. Die bisheri-gen milderen Mittel zeigen, dass sich das Infektionsgesche-hen nicht in dem beabsichtigten Maße reduziert.
Dementsprechend ist eine Ausgangsbeschränkung für die Inseln Juist, Norderney und Baltrum festzusetzen. Das Verlassen der Wohnung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet, die im Einzelnen in Nr. 2 aufgelistet sind. Das Vorliegen dieser Gründe ist bei Kontrollen durch die Polizei glaubhaft zu machen.
Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bewehrt (§ 73 Abs. la Nr. 6 und Abs. 2 IfSG). Die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG strafbewehrt.
Weitergehende Verfügungen des Landkreises Aurich bleiben unberührt.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Wider-spruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
Bekanntmachungshinweis:
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben
(§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlosspatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden1
20200322 – Allgemeinverfügung Ausgangssperre Inseln
Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!