Sehr geehrte Damen und Herren,
anliegende fünf Allgemeinverfügungen des Landkreis Aurich vom 3. April mit der Bitte um Kenntnisnahme. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Allgemeinverfügung „Hygiene“ die bisherige Allgemeinverfügung „soziale Kontakte“ komplett aufgehoben wird, da dass Land Niedersachsen in der morgen in Kraft tretenden Rechtsverordnung entsprechende Regelungen getroffen hat.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
Tammo Bents

Der Landrat
Im Auftrage

Link zur Verordnung:
https://www.niedersachsen.de/download/153755/Auszug_aus_dem_Niedersaechsischen_Gesetz_und_Verordnungsblatt_7_2020_vom_03.04.2020.pdf

 

20200403 – Allgemeinverfügung Ausweitung Zugang Krankhaus und Pflegeeinrichtungen

 

20200403 – Allgemeinverfügung Beherbergung

 

20200403 – Allgemeinverfügung Hygienevorschriften Beschränkung sozialer Kontakte + Aufhebung soz. Kontakte

 

20200403 – Allgemeinverfügung Nebenwohnung

 

20200403 – Allgemeinverfügung Reiserückerer

 

Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!

 

 

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Sehr geehrte Damen und Herren,
der Landkreis Aurich lockert die Restriktionen für die Inseln. So werden die bestehenden Ausgangsbeschränkungen für Insulaner aufgehoben. Das heißt: Ab Montag, 6. April 2020, dürfen Personen, die ihren ersten Wohnsitz auf Norderney, Juist oder Baltrum haben, die Inseln wieder verlassen bzw. vom Festland auf die Insel fahren. Und auch Firmen, die auf der Insel tätig sind, können dort wieder arbeiten. Bislang war dies als Ausnahme auf die „kritische Infrastruktur“ beschränkt.

 

Urlauber und Zweitwohnungsbesitzer sind von der Lockerung ausdrücklich ausgenommen. Für sie gilt weiterhin ein Beförderungsverbot.
Vor dem Hintergrund einer steigenden Zahl an Corona-Infektionen hatte der Landkreis Aurich am 22. März die Ausgangsbeschränkung für Einheimische mit einer entsprechenden Verfügung erlassen, nachdem Urlauber bereits zuvor aufgefordert worden waren, die Inseln zu verlassen.

Die aktuelle Allgemeinverfügung finden Sie im Anhang.

Mit freundlichen Grüßen
Rainer Müller-Gummels

 

20200402 – Allgemeinverfügung Zugang Inseln

 

 

Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!

 

 

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Neue Allgemeinverfügungen des Landkreis Aurich vom 2.4.2020 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Ab dem 6. April wird damit das Verbot für Insulaner, die Insel zu verlassen, die am 22. März verfügt wurde, aufgehoben. Gleiches gilt für Handwerker und Arbeitnehmer. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass die Allgemeinverfügung „Zugang zu den Inseln“ erst ab dem 06.04.2020 Anwendung findet.

 

20200402 – Allgemeinverfügung Zugang Inseln

 

 

20200402 – Allgemeinverfügung Wohnmobile

 

 

Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!

 

 

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Drei Neue Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich vom 31. März 2020, die die bisher unterschiedlichen Regelungen nun harmonisieren mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

 

 

20200331 – Allgemeinverfügung Ausweitung Zugang Krankhaus und Pflegeeinrichtungen

 

 

20200331 – Allgemeinverfügung Beschränkung sozialer Kontakte

 

 

20200331 – Allgemeinverfügung Tagespflegeeinrichtungen

 

 

Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!

 

 

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Die Mitteilung über Zahlungserleichterungen bei der Gewerbesteuer sowie der Grundsteuer ist wie folgt zu korrigieren:

 
1. Gewerbesteuer:
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Erlass Informationen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei der Gewerbesteuer veröffentlich.  Danach haben die obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen in einem Erlass vom 19.3.2020 festgehalten, dass nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen können. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG). Daher bitte Anträge auf Anpassung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorausleistungen an das zuständige Finanzamt richten.

 

 

2. Stundung der Grundsteuer:
Um die Zahlungsfähigkeit der Gemeinde- und Kurverwaltung Baltrum zu erhalten, ist es, entgegen erster Einschätzungen, nicht möglich, den Hebetermin am 15.05.2020 grundsätzlich für alle Steuerpflichtigen zu verschieben. Steuerpflichtige, die sich aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage sehen, die fällige Grundsteuer zu leisten, haben die Möglichkeit einen schriftlichen Antrag auf zinslose Stundung der Grundsteuer unter Darlegung ihrer Verhältnisse bei der Gemeinde Baltrum zu stellen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an:

 

Herrn Scheutwinkel: 04939-8066 oder per E-Mail: scheutwinkel@baltrum.de

oder Frau Klaassen: 04939-8068 oder per E-Mail: klaassen@baltrum.de

 

Ich bitte um Ihr Verständnis.

 

Tuitjer

Bürgermeister

 

 

Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!

 

 

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Sehr geehrte Damen und Herren,

 

um kranke, ältere und pflegebedürftige Menschen besser vor einer Corona-Infektion zu schützen, hat der Landkreis Aurich die bereits verhängten Zugangsverbote für Besucher von Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen sowie Heime verschärft. Galten die Verbote bislang lediglich für die Gebäude, wurden sie nun durch eine entsprechende Allgemeinverfügung zusätzlich auf die Grundstücke der betreffenden Einrichtungen ausgeweitet. Das Betreten ist lediglich in Ausnahmefällen möglich.

Zugleich wird das Verlassen der Grundstücke und Gebäude für Bewohnerinnen und Bewohner mit sofortiger Wirkung untersagt.

 

Nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts nimmt die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe mit zunehmenden Alter und bestehenden Vorerkrankungen exorbitant zu. Damit gehören Patienten und Bewohner in den oben genannten Einrichtungen zu den besonders gefährdeten Personengruppen, die es in besonderem Maße aufgrund eines möglichen schwerwiegenderen Krankheitsverlaufes zu schützen gilt.

Ziel dieser Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 auf Patienten und Bewohner der oben genannten Einrichtungen zu unterbrechen und das Risiko einer Ansteckung einzudämmen.

 

Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über die Ausweitung kontaktreduzierender Maßnahmen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 NuWG1

 

Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1
Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD3 folgende Allgemeinverfügung:
1. Das Betreten der Grundstücke und Gebäude von
– Krankenhäusern
– teilstationären und stationären Einrichtungen der Pflege,
– in Einrichtungen, in denen über Tag und/oder über Nacht Leistungen der
Eingliederungshilfe erbracht werden,
– Einrichtungen gem. § 2 Abs. 2 NuWG und
– Rehabilitations-, Kur- und ähnlichen Einrichtungen
wird für Besucherinnen und Besucher mit sofortiger Wirkung untersagt.
Ebenfalls zu schließen sind für Patienten und Besucher zugängliche Kantinen,
Cafeterien und andere der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen.
Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen
etc. sind verboten
Ausgenommen von den Besuchsverboten sind Besuche
– von werdenden Vätern,
– von Vätern von Neugeborenen
– von Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern auf Kinderstationen und
– Besuche enger Angehöriger von Palliativpatienten.
Weitere Ausnahmen können in Absprache mit der jeweiligen Einrichtung zugelassen
werden, insbesondere bei pflegerischer oder medizinischer Notwendigkeit.
2. Das Verlassen der Grundstücke und Gebäude von
– Krankenhäusern
– teilstationären und stationären Einrichtungen
der Pflege,
– in Einrichtungen, in denen über Tag und/oder
über Nacht Leistungen der Eingliederungshilfe
erbracht werden,
– Einrichtungen gem. § 2 Abs. 2 NuWG und
– Rehabilitations-, Kur- und ähnlichen Einrichtungen
wird für Bewohnerinnen und Bewohner mit sofortiger Wirkung untersagt.
3. Das Pflegepersonal einer Station ist im Sinne der Bezugspflege und zur Vermeidung
von Infektionsketten nicht mit dem Pflegepersonal anderer Stationen
auszutauschen. Kontakte zwischen dem eingesetzten Personal verschiedener
Stationen sind zu vermeiden.
Die Übergabezeiträume zwischen den eingesetzten Schichten einer Station sind
auf das erforderliche Minimum zu reduzieren. Dabei ist eine rein schriftliche
Übergabe der Informationen ohne persönlichen Kontakt zu priorisieren.
4. Eine Zuwiderhandlung ist gem. § 75 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 IfSG strafbar.
5. Die Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG
sofort vollziehbar und gültig bis einschl. 18.04.2020. Eine Verlängerung ist möglich.
6. Die „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über die Ausweitung kontaktreduzierender
Maßnahmen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen
oder Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 NuWG“ vom 17.03.2020
wird hiermit aufgehoben.
Begründung:
Im Dezember 2019 trat in der Stadt Wuhan/Volksrepublik China erstmals die Atemwegserkrankung
COVID-19 auf, welche durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2
verursacht wird. Die Krankheitsverläufe variieren dabei stark, von symptomlosen Verläufen
bis hin zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen und Tod. Aktuell breitet
sich diese Erkrankung auch in anderen Ländern, darunter Deutschland, aus. Inzwischen
sind in allen Bundesländern Infektionsfälle mit dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2)
bestätigt worden. Nach der Einschätzung des Robert Koch-Instituts (RKI) handelt es sich
um eine weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende
Situation. Die weltweite Ausweitung von COVID-19 wurde am 11.03.2020 von der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu einer Pandemie erklärt.
Im Landkreis Aurich wurde am 09. März 2020 der erste Corona-Fall bekannt. Seither
steigt die Anzahl der infizierten Personen im Landkreis Aurich.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider
festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit
und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich
ist (§ 28 Abs. 1 S. 1 IfSG).
Der Landkreis Aurich ist die für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der
Verbreitung übertragbarer Krankheiten sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28
Abs. 1 S. 2 IfSG i.V.m. § 2 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1
Nr. 1 NGöGD).
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger
im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. Im Landkreis Aurich wurden bereits
mehrere erkrankte, krankheitsverdächtige und krank heitsgefährdete Personen im Sinne des § 2 Nr. 4, 5 und 7 IfSG identifiziert.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG sind vorliegend erfüllt. Mithin sind die
unter Ziffern 1-3 verfügten Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer
Krankheiten erforderlich.
Wegen der dynamischen und rasanten Ausbreitung von SARS-CoV-2, die sich in den
letzten Wochen -auch mit den ersten Todesfällen bundesweit- gezeigt hat, sind bei der
Entscheidung sowohl die medizinalfachlichen und epidemiologischen Erkenntnisse als
auch die Empfehlungen des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat
(BMI) und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sowie des Robert Koch-
Institutes zu berücksichtigen und heranzuziehen. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg
von SARS-Cov-2 z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder
asymptomatisch Infizierten kann es zur Übertragung von Mensch zu Mensch kommen.
Nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts nimmt die Wahrscheinlichkeit für schwere
Krankheitsverläufe mit zunehmenden Alter und bestehenden Vorerkrankungen exorbitant
zu. Damit gehören Patienten und Bewohner in den oben genannten Einrichtungen
zu den besonders gefährdeten Personengruppen, die es in besonderem Maße aufgrund
eines möglichen schwerwiegenderen Krankheitsverlaufes zu schützen gilt.
Ziel dieser Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 auf Patienten
und Bewohner der oben genannten Einrichtungen zu unterbrechen und das Risiko
einer Ansteckung einzudämmen. Um dies sicherzustellen, sind die unter Ziffern 1-3
verfügten Maßnahmen verhältnismäßig, insbesondere geeignet, erforderlich und angemessen.
Ein milderes gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Zwecks ist nicht
ersichtlich. Die dadurch zu erreichende Verzögerung des Eintritts von weiteren SARSCoV-
2-Infektionen ist auch dringend erforderlich, um das Gesundheitswesen im Kreisgebiet
nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der
Erkrankten und Pflegebedürftigen, aber auch für sonstige Krankheitsfälle bereit zu halten.
Schließlich sind derartige Maßnahmen notwendig, um dringend erforderliche Zeit
für die Entwicklung bislang nicht vorhandener Therapeutika und Impfstoffe zu gewinnen.
Die Allgemeinverfügung ist auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu
dem in der Allgemeinverfügung angestrebtem Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie
Leben, Leib und Gesundheit der Patienten und Bewohner der oben genannten Einrichtungen
steht und Ausnahmen in Absprache mit der jeweiligen Einrichtung, z.B. bei Palliativpatienten,
psychisch Erkrankten und Kindern, zulässt.
Die unter Ziffern 1-3 Maßnahmen sind sofort vollziehbar (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8
IfSG). Ich weise darauf hin, dass Rechtsbehelfe gegen diese Allgemeinverfügung daher
keine aufschiebende Wirkung haben.
Die „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über die Ausweitung kontaktreduzierender
Maßnahmen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen
nach § 2 Abs. 2 NuWG“ vom 17.03.2020 wird hiermit aufgehoben.
Bekanntmachungshinweis
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben
(§ 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG4).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht
Oldenburg, Schlosspatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.

 

 

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20200330 – Allgemeinverfügung Ausweitung Zugang Krankhaus und Pflegeeinrichtungen

 

 

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Die Auswirkungen der rasanten Verbreitung von COVID-19 stellen Unternehmen vor erhebliche operative, finanzielle und liquiditätsseitige Herausforderungen, die zu existenzbedrohenden Krisen führen können. Schnelle Transparenz über finanzielle Mittel, Maßnahmen zur Stärkung der kurzfristigen Finanzkraft und die Koordination sind hier die Schlüsselelemente. In der angefügten Unterlage finden Sie eine gut strukturierte Übersicht über mögliche Hilfen.

 

PWC-fin Unterstützung für Startups (1)

 

 

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Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund einer fachlichen Weisung des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung musste heute eine neue Allgemeinverfügung „Beschränkung sozialer Kontakte“ vom Landkreis Aurich erlassen werden.

In dieser Allgemeinverfügung wird in Ziffer 3 unter Anderem folgendes verboten:

• alle Ansammlungen im Freien (Richtgröße für Ansammlungen: mehr als zehn Personen),
• alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden.

In Ziffer 4 wird auf die Allgemeinverfügung des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Az.: 401-41609-11-3) vom 23.03.2020 verwiesen. Nach Ziffer 2 sind Kontakte außerhalb der eigenen Wohnung nur erlaubt, wenn dabei u.a. folgende Bedingungen zwingend eingehalten werden:

a) In der Öffentlichkeit (einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs [im Folgenden: ÖPNV] ist – wo immer möglich – ein Mindeststandard von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten. Das gilt auch für die körperliche oder sportliche Betätigung im Freien, nicht jedoch für Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung wohnen. Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit, die das Abstandsgebot von Mensch zu Mensch gefährden (z. B. Gruppenbildern, Picknicken und Grillen), sind untersagt.

b) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist Einzelpersonen gestattet. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf höchstens zwei Personen beschränkt, ausgenommen von dieser Beschränkung sind Angehörige sowie Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben. Ebenfalls ausgenommen sind Wartebereiche des ÖPNV unter Wahrung eines Mindestabstandes von 1,5 m zu anderen Personen.

Ansammlungen im Freien mit mehr als zehn Personen sowie private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmer*innen werden daher nun von der heutigen Allgemeinverfügung „Beschränkung sozialer Kontakte“ vom Landkreis Aurich geregelt. Alle Ansammlungen unter zehn Personen sowie private Veranstaltungen mit weniger als 50 Teilnehmer*innen werden von der Allgemeinverfügung des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Az.: 401-41609-11-3) vom 23.03.2020 geregelt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage

Davids

Stab HVB
Landkreis Aurich
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
https://www.landkreis-aurich.de

 

 

 

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Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölke-rung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich

 

Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Infektionsschutzgesetz (1f5G)1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)2 in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)3 folgende Allge-meinverfügung:
1. Für den Publikumsverkehr werden geschlossen:
OBars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtun-gen,
OTheater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrich-tungen und unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigen-tumsverhältnissen,
OMessen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
OProstitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
Oalle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, soweit sie nicht für das täg-liche Leben benötigt werden bzw. zur Sicherstellung der Versorgung dienen, insbesondere Outlet-Center, einschließlich der Verkaufsstellen in Einkauf-scentern,
Oder Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Sau-
nen und ähnliche Einrichtungen,
Oalle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze.

2. Für den Publikumsverkehr werden mit Ausnahme geschlossen:
•Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen und dergleichen.
Es gelten folgende Ausnahmen:
•Die in Nr. 2 genannten Betriebe dürfen Leistungen, den Verkauf von Speisen und Getränken, im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung er-bringen,
•Gleiches gilt für entsprechende gastronomische Lieferdienste.
•Der Verzehr ist innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu diesen Be-trieben unzulässig.
•Aus hygienischen Gründen ist eine bargeldlose Bezahlung dringend zu empfehlen.
3. Verboten werden:
•Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtun-gen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musik-schulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen,
•Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammen-künfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammen-künfte in Gemeindezentren,
•alle öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen sind Sitzungen kommuna-ler Vertreter und Gremien sowie des Landtages und der dazugehörigen Aus-schüsse und Gremien,
•alle Ansammlungen im Freien (Richtgröße für Ansammlungen: mehr als zehn Personen),
•alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden.
4.Ergänzend gilt zu dieser Allgemeinverfügung, die Allgemeinverfügung des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Az.: 401-41609-11-3) vom 23.03.2020.
5.Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
6.Verstöße gegen die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung sind gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 IfSG strafbar und stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs. la Nr. 6 IfSG dar und werden mit Bußgeldern bis zu 25.000 € geahndet.
7.Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

 

Begründung:
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 IfSG. Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden o-der sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten er-forderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 ge-nannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr be-stimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbre-chung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschut-zes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicher-zustellen. Die großflächige Unterbrechung und Eindämmung eines Großteils der sozialen Kontakte stellt – über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus – das einzig wirksame Vorgehen dar, um das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsket-ten zu erreichen.
Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonde-ren Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären Einrichtungen muss drin-gend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfä-higkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse im Intensivbereich unter Isolierbedingungen für an COVID-19 Erkrankte zu sichern.
Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2-Vi-rus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Be-handlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maß-nah-men für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Somit kommt den angeordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu, dass auch weitgehende und tiefgreifende Einschränkungen dringend geboten und in dem jeweili-gen Umfang verhältnismäßig und notwendig sind. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesundheitsbehörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensi-ven Schutzmaßnahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wä-ren, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu erreichen.
Alle Geschäfte und Einrichtungen, die nicht unmittelbar dem täglichen oder gesundheit-
lichen Versorgungsdarf dienen, erhöhen durch Kundinnen und Kunden sowie Besuche-
rinnen und Besucher unnötig die Anzahl der Nahkontakte und tragen damit zu einer er-
heblichen Steigerung des Infektionsrisikos bei. Es ist daher notwendig, den Betrieb dieser Geschäfte und Einrichtungen gänzlich zu untersagen, weil auch bei einer Beschränkung eine Übertragung des Erregers nicht verlässlich unterbunden werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die Allgemeinverfügung verhältnis-mäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherung der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
Die Untersagung eines Publikumsverkehrs für Restaurants, Speisegaststätten, System-gastronomie, Imbisse und Mensen und dergleichen stellt im Kontext der übrigen Maß-nahmen zur Kontaktreduzierung ein wirksames, angemessenes Vorgehen dar. Diese wei-teren Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitungsrisiken sind angesichts des ange-strebten Ziels der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevöl-kerung auch verhältnismäßig.

 

Zugleich gilt es, die Ernährungsversorgung der Bevölkerung aufrechtzuerhalten. Hierzu dient die Ausnahmeregelung für den Außerhausverkauf. Vor dem Hintergrund der An-forderungen des Gesundheitsschutzes sind die mit der Ausnahme verbunden Auflagen gerechtfertigt.
Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonde-ren Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus.
Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2-Vi-rus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Be-handlungsmethoden zur Verfügung.
Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen für die breite Bevölkerung das ein-zig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechter-haltung zentraler Infrastrukturen dar.
Öffentliche und private Veranstaltungen stellen im Hinblick auf die gute Übertragbarkeit des SARS-CoV-2-Virus im Vergleich mit anderen übertragbaren Krankheiten eine beson-dere Gefährdung für die Ausbreitung dar. Aufgrund der mit einer Fluktuation von Perso-nen bei einer Veranstaltung verbundenen Übertragungsrisiken, kann bei Veranstaltun-gen mit wechselnden Teilnehmern nicht statisch auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt anwesende Personenzahl abgestellt werden. Abweichend von den bereits verfügten Verboten und Einschränkungen müssen daher alle Veranstaltungen verboten werden.
Die Einhaltung von Auflagen, die regelmäßig strenge Vorgaben enthalten müssten, er-scheint nicht mehr geeignet, die Ausbreitungsdynamik in dem erforderlichen Umfang einzudämmen.
Ergänzend gilt zu dieser Allgemeinverfügung, die Allgemeinverfügung des Nds. Ministe-riums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Az.: 401-41609-11-3) vom 23.03.2020.
Sie ist bis einschließlich 18. April 2020 befristet. Diese Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG und stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs. la Nr. 6 lfSG dar und werden mit Bußgeldern bis zu 25.000 € ge-
ahndet werden. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

 

Bekanntmachungshinweis:
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben
(§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

 

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlosspatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben wer-den.

 

 

20200325 – Allgemeinverfügung Beschränkung sozialer Kontakte

 

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Die rasante Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in den vergangenen Tagen in Deutschland ist besorgniserregend. Es muss alles dafür getan werden, einen unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Nur so ist es möglich, diejenigen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben und medizinischer Betreuung bedürfen, gut zu versorgen. Vor allem müssen die Menschen geschützt werden, die ein besonderes Risiko für schwere Krankheitsverläufe haben.

Vor diesem Hintergrund erlässt das MS auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG vom 20. 7. 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. 2. 2020 (BGBl. I S. 148), i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 3 NGöGD vom 24. 3. 2006 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. 12. 2019 (Nds. GVBl. S. 451), i. V. m. § 102 Abs. 1 Satz 1 NPOG i. d. F. vom 19. 1. 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. 12. 2019, auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen folgende

Allgemeinverfügung:

1. Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

2. Kontakte außerhalb der eigenen Wohnung sind nur erlaubt, wenn dabei folgende Bedingungen zwingend eingehalten werden:

a) In der Öffentlichkeit (einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs [im Folgenden: ÖPNV]) ist — wo immer möglich — ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten. Das gilt auch für die körperliche oder sportliche Betätigung im Freien, nicht jedoch für Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung wohnen. Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit, die das Abstandsgebot

von Mensch zu Mensch gefährden (z. B. Gruppenbildung, Picknicken und Grillen), sind untersagt.

b) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist Einzelpersonen gestattet. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf höchstens zwei Personen beschränkt, ausgenommen von dieser Beschränkung sind Angehörige sowie Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben. Ebenfalls ausgenommen sind Wartebereiche des ÖPNV unter Wahrung eines Mindestabstandes von 1,5 m zu anderen Personen.

3. Insbesondere sind weiterhin zulässig:

a) die körperliche und sportliche Betätigung im Freien,

b) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Jahreszeit bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen,

c) die Inanspruchnahme ambulanter oder stationärer medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen medizinischer Fachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapie),

d) der Besuch von anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist, sowie von Apotheken, Sanitätshäusern, Optikern, Hörgeräteakustikern, Drogerien,

e) die Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in den folgenden Betrieben und Einrichtungen:

— Lebensmittelhandel,

— Wochenmärkte,

— Getränkemärkte,

— Abhol- und Lieferdienste,

— Großhandel,

— Tierbedarfshandel,

— Brief- und Versandhandel,

— Post,

— Banken, Sparkassen und Geldautomaten,

— Tankstellen,

— Kfz- oder Fahrrad-Werkstätten,

— Reinigungen,

— Zeitungsverkauf,

— Waschsalons,

— Verkauf von Fahrkarten für den ÖPNV.

f) Logistik für Industrieproduktion,

g) der Besuch bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,

h) die Betreuung von hilfebedürftigen Personen und Minderjährigen, auch zur Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs i. S. des Buchst. e, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind,

i) die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen, jedoch nur im engsten Familienkreis,

j) die Wahrnehmung einer seelsorgerischen Betreuung durch einzelne Geistliche,

k) die Begleitung und Abholung von Kindern im Rahmen einer Notbetreuung von Schulen, Kindertageseinrichtungen oder anderen Betreuungseinrichtungen, soweit der Besuch dieser Einrichtungen nicht gesondert eingeschränkt ist,

l) der Besuch von Behörden, Gerichten, anderen Hoheitsträgern sowie von anderen Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,

m) die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als Mitglied des Niedersächsischen Landtages oder der Landesregierung, als Mitglied des Staatsgerichtshofs, als Mitglied eines Verfassungsorgans des Bundes oder anderer Länder, als Mitglied kommunaler Gremien, als Beamtin oder Beamter, als Beschäftigte oder Beschäftigter oder als Richterin oder Richter, als Mitglied des diplomatischen oder konsularischen Corps sowie die Wahrnehmung von Aufgaben im Öffentlichen Dienst oder als Organ der Rechtspflege,

n) die Versorgung, Betreuung oder Ausführung von selbst gehaltenen Tieren oder von Tieren, für die sonst eine Pflicht zur Versorgung besteht, soweit dies nicht gesondert eingeschränkt ist, sowie eine tierärztlich notwendige Versorgung,

o) die Abwendung unmittelbarer Gefahren für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person, naher Angehöriger oder des Eigentums sowie anderer vergleichbarer Notlagen, die nicht anders abgewendet werden können,

p) wenn Anordnungen einer Behörde, eines anderen Verwaltungsträgers oder eines Gerichts Folge zu leisten ist.

4. Ebenfalls gestattet sind Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderer Medien.

5. Betreiberinnen und Betreiber von Restaurationsbetrieben, die einen Außer-Haus-Verkauf anbieten, sind verpflichtet, folgende Abstandsregelungen sicherzustellen: Mindestabstand 1,5 m zwischen den Kundinnen und Kunden, durchschnittlich lediglich eine Person auf 10 qm.

6. Alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 m von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Dies gilt insbesondere für

— Frisörinnen und Frisöre,

— Tatoostudios,

— Nagelstudios,

— Kosmetikstudios,

— Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, es sei denn, eine Behandlung ist durch ärztliche Bescheinigung als unaufschiebbar erklärt,

— Fahrschulen, Fahrlehrerausbildungsstätten und anerkannte Aus- und Weiterbildungsstätten nach dem BKrFQG.

Notwendige Dienstleistungen sind insbesondere

— Optiker,

— Hörgeräteakustiker.

7. Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen und Ladengeschäften i. S. der Nummer 1 Buchst. e sind verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kundinnen und Kunden sicherzustellen, zulässig ist durchschnittlich lediglich eine Person auf 10 qm.

8. Auf Wochenmärkten sind nur Verkaufsstände für Lebensmittel erlaubt. Die Betreiberinnen und Betreiber der Verkaufsstände sind verpflichtet, folgende Abstandsregelungen sicherzustellen einzuhalten: Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kundinnen und Kunden.

9. Betreiberinnen und Betreibern von Baumärkten, Gartenfachmärkten und Gartenbaumärkten ist die Abgabe von Waren an nichtgewerbliche Kundinnen und

Kunden (Privatkundinnen und Privatkunden) untersagt. Die Kundinnen und Kunden haben nachzuweisen, ein entsprechendes Gewerbe auszuüben.

10. Der Umgang mit Erntehelferinnen und Erntehelfern, Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern und Werkarbeitskräften wird gesondert geregelt.

11. Zu beruflichen Zwecken sind Zusammenkünfte von mehreren Personen zulässig. Soweit möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einzuhalten.

12. Die Region Hannover, die Landkreise und kreisfreien Städte können für bestimmte öffentliche Plätze in ihrem Zuständigkeitsbereich generelle Betretungsverbote erlassen.

13. Verstöße gegen Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG dar und werden mit Bußgeldern bis zu 25 000 EUR geahndet.

Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung dieser Regelungen zu kontrollieren.

Weiter gehende Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden bleiben unberührt.

Diese AV ist nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG werden die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland — im Folgenden: Grundgesetz —), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Die in dieser AV geregelten Beschränkungen der sozialen Kontakte gelten ab sofort, erforderlichenfalls werden diese Regelungen im Einzelfall durch die zuständigen Behörden, durch die Polizei oder durch die Ordnungsbehörden auch vor dem Inkrafttreten der AV durch jeweilige Einzelfallregelungen umgesetzt werden.

Diese AV wird hiermit öffentlich bekannt gemacht und tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 18. 4. 2020 außer Kraft. Die Kontaktbeschränkungen enden damit am 18. 4. 2020, 24.00 Uhr. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

Begründung

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland- und niedersachsenweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage. Die Weltgesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. 3. 2020 als Pandemie eingestuft.

Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben.

Ziel muss es sein, die Infektionskurve zu verlangsamen, damit auch bei hohen Krankheitsfällen stets genügend Intensivplätze zur Verfügung stehen und die gesundheitliche Versorgung weiterhin gesichert bleibt. Die Vermeidung sozialer Kontakte wird die Übertragungsgeschwindigkeit des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verringern und ist daher wirkungsvoller als eine pauschale Ausgangssperre.

Denn nicht das Verlassen der Wohnungen ist die Gefahr. Die Gefahr ist der häufige unmittelbare soziale Kontakt, der dem Virus eine unkontrollierte Verbreitung ermöglicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kontakt im öffentlichen Raum oder im häuslichen Umfeld stattfindet. Wissenschaftliche Erkenntnisse belegen: es ist wichtig, auch in dieser Zeit Bewegung im Freien an der frischen Luft zu ermöglichen. Aus medizinischer Sicht ist daher diese Bewegung sogar zu empfehlen.

Deshalb kommt es jetzt darauf an, nicht die individuelle Bewegungsfreiheit einzuschränken. Geboten ist es vielmehr, Kontakte zu verhindern.

Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Ziel ist es, durch eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren, Belastungsspitzen zu vermeiden und die medizinische Versorgung sicherzustellen. In Niedersachsen sind dazu bereits zahlreiche Maßnahmen eingeleitet, die aber in der Summe noch nicht ausreichen, um die Geschwindigkeit der Infektionsketten in dem erforderlichen Maß abzubremsen.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 IfSG kann die zuständige Behörde Personen verpflichten, den Ort an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Vor dem Hintergrund der äußerst dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen.

Das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten lässt sich nur mit weiteren Maßnahmen zur Einschränkung sozialer Kontakte und damit zur Unterbrechung der Infektionsketten erreichen.

Die hier geregelten weiteren Beschränkungen stellen im Kontext der übrigen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung ein wirksames und angemessenes Vorgehen dar.

Die Regelungen gewährleisten weiterhin insbesondere eine Teilnahme am beruflichen Leben, die Versorgung mit medizinischen Leistungen und eine soziale Teilhabe. Das Alltagsleben wird nur so weit eingeschränkt, wie es zur Zielerreichung nach derzeitigen fachlichen Risikoeinschätzungen erforderlich ist.

Die Beschränkungen der sozialen Kontakte sind zur Eindämmung der Verbreitungsrisiken angesichts des angestrebten Ziels der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung auch verhältnismäßig. Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

Hannover, den 23. 3. 2020

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Im Auftrage

Claudia Schröder

 

2020-03-23_Final_COVID-19_Kontaktbeschrnkung_Allgemeinverfgung_nach_ABlSt_ohne_M

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Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zu Hygienevorschriften im Hinblick auf soziale Kontakte und bei Unterbringung aus gewerblichen Gründen angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich 

 Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG1) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG2) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG3) und § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöDG3) folgende Allgemeinverfügung: 

1. Die der Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs dienenden Betriebe und Einrichtungen (Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Großhandel, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Post, Banken, Sparkassen und Geldautomaten, Tankstellen, Kfz- oder Fahrrad-Werkstätten, Reinigungen, Zeitungsverkauf, Waschsalons, Betreiber von Restaurationsbetriebe, die einen Außer-Haus-Verkauf anbieten) sowie Einrichtungen des Gesundheitswesens (Apotheken, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustikern und Drogerien) haben Folgendes sicherzustellen: 

•Alle Personen mit direktem Kundenkontakt (bspw. Kassentätigkeit) haben Einmalhandschuhe zu benutzen, welche regelmäßig, mindestens alle zwei Stunden, gewechselt werden. 

•Es müssen ausreichende Möglichkeiten der Händehygiene (Toilettenräume mit Handwaschbecken, Flüssigseife und Einmalhandtücher sowie soweit möglich Desinfektionsmittel) vorgehalten werden. Weiterhin sind Personen in o.g. Einrichtungen aktiv über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene, Abstand halten und Husten- und Schnupfenhygiene zu informieren. 

•Um Warteschlagen zu vermeiden, sollen so viele Kassen wie möglich geöffnet werden. 

•Es ist darauf hinzuwirken, dass Zahlvorgänge kontaktlos per App oder per Kartenzahlung erfolgen. Bargeldzahlungen sind nur in 

Ausnahmefällen möglich. Es besteht eine erhöhte Desinfektionspflicht für alle Griffe von Warentrennern, Einkaufswagen, Touchscreens von Waagen und anderen Geräten, Kundentoiletten, Türklinken und Handläufen. Diese sind mindestens alle zwei Stunden zu reinigen und zu desinfizieren. Das Desinfektionsmittel muss „bedingt viruzid“, „viruzid“ oder „viruzid+“ wirksam sein. 

•Es ist sicherzustellen, dass bei Warteschlangen und innerhalb der Einrichtung zwischen den Kunden ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. 

•Es darf sich nur ein Kunde je angefangene 10 Quadratmeter Verkaufsfläche in den geöffneten Einrichtungen aufhalten. Dies ist ggf. durch Einlasskontrollen sicherzustellen. 

•Wo es möglich ist, ist das Aufstellen von Handdesinfektionsspendern an den Ein- und Ausgängen der Einrichtung sicherzustellen. 

•Im Lebensmitteleinzelhandel dürfen nur Kunden die Verkaufsfläche betreten, die einen Einkaufswagen, Einkaufskorb oder ein ähnliches Behältnis benutzen. 

2. Ergänzend zur „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung der Beherbergung zu touristischen Zwecken angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich“ vom 19.03.2020 gilt Folgendes: 

Für die Unterbringung von Personen, die aus gewerblichen Gründen erfolgt, z.B. für Saisonarbeitskräfte, Erntehelferinnen und Erntehelfer, Werksarbeitskräfte und vergleichbare arbeitnehmerähnliche Beschäftigte in der Landwirtschaft, Fleischproduktion und dergleichen, gelten folgende Regelungen: 

•Die Unternehmen oder landwirtschaftlichen Betriebe, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünfte, betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, haben sicherzustellen, dass die Beschäftigten auf die aktuellen Hygieneregeln hingewiesen werden und sie diese verstanden haben. Die Unternehmen oder landwirtschaftlichen Betriebe haben die Einhaltung der Hygieneregeln regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. 

•Von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wurden Infografiken und Piktogramme mit den wichtigsten Hygienehinweisen herausgegeben. Diese sind ebenfalls in den Sprachen Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch verfügbar. Die Infografiken sollen in allen Unterkünften gut sichtbar und für alle Bewohnerinnen und Bewohner zugänglich ausgehängt werden, um die Hygienemaßnahmen in den Unterkünften zu verstärken. 

•Die Unterbringung der Personen hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:  Es müssen ausreichende Möglichkeiten der Händehygiene (Toilettenräume mit Handwaschbecken, Flüssigseife und 

Einmalhandtücher sowie -soweit möglich- Desinfektionsmittel) vorgehalten werden. Weiterhin sind Personen in den o.g. Einrichtungen aktiv über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene, Abstand halten und Husten- und Schnupfenhygiene zu informieren. 

•Eine Unterbringung soll möglichst nur in Einzelzimmern erfolgen. Küche und Bad sind so zu nutzen, dass eine ausreichende Distanz zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern gewährleistet ist. 

3.Die Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich vom 22.03.2020 wird hiermit aufgehoben. 

4.Die Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung auf den Inseln Juist, Norderney und Baltrum angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich vom 22.03.2020 wird hiermit aufgehoben. 

5.Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020, 24:00 Uhr. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten. 

6.Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1 und 2 enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG wird hingewiesen. Verstöße gegen die in Ziffer 1 und 2 getroffenen Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. la Nr. 6 IfSG dar und werden mit Bußgeldern bis zu 25.000 € geahndet. 

7.Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. 

Begründung: 

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 IfSG. Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. 

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen und im Landkreis Friesland 

sicherzustellen. Angesichts des angestrebten Ziels der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die 

Gesamtbevölkerung und der nunmehr erheblich gestiegenen Infektionszahlen ist die Maßnahme geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig. 

Derzeit gilt es, die Infektionsketten, soweit wie möglich zu durchbrechen bzw. zu unterbinden. Deshalb ist es neben anderen Maßnahmen geboten, besondere Sicherheitsvorkehrungen für die geöffneten Einrichtungen zu verfügen. 

Diese Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz vulnerabler Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2-Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. 

Daher stellen die angeordneten Maßnahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit. 

Sie ist bis einschließlich 18. April 2020, 24:00 Uhr, befristet. Diese Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG und stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs. la Nr. 6 IfSG dar und werden mit Bußgeldern bis zu 25.000 € geahndet. 

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. 

Bekanntmachungshinweis: 

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben 

(§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)). 

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlosspatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden. 

 

In Vertretung 

Dr. Puchert 

 

 

20200323 – Allgemeinverfügung Hygienevorschriften Beschränkung sozialer Kontakte

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1818Zugang weiter eingeschränkt – Ausgangsbeschränkung verfügt

Aurich/LKA. Um die Bewohnerinnen und Bewohner auf Norderney, Juist und Baltrum effektiver vor der Verbreitung des Coronavirus zu schützen, hat der Landkreis Aurich den Zugang zu den Inseln noch stärker eingeschränkt und hierzu eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Demnach ist es den Fährbetrieben ab Montag, 23. März 2020, untersagt, Menschen auf das Festland zu befördern, die ihren ersten Wohnsitz auf einer der Inseln haben. Gleiches gilt für private Beförderungsangebote, insbesondere mit dem Boot oder Flugzeug.

 

Ausgenommen sind Personen, die zur Sicherstellung der „kritischen Infrastruktur“ auf die Inseln kommen, also vor allem zur Versorgung der Bevölkerung mit Strom, Wasser und Gas. Ebenfalls ausgenommen sind Personen, die für die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende, und pflegerische Versorgung sorgen sowie solche, die die Versorgung der Inselbewohnerinnen und -bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen.
Personen, die nicht unter die Ausnahmen fallen, insbesondere solche aus dem Baugewerbe und sonstigem Handelsgewerbe, müssen unverzüglich abreisen.

Grund für die Verschärfung: Im Hinblick auf die derzeitige Fallzahlentwicklung auf den Inseln, besonders auf Norderney, ist weitergehender Handlungsbedarf dringend geboten. Innerhalb von einer Woche ist die Zahl der infizierten Personen auf Norderney von 1 auf 6 gestiegen. Daher ist der An- und Abreiseverkehr weiter einzuschränken.
Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 18. April dieses Jahres. Eine Verlängerung ist möglich.

Darüber hinaus hat der Landkreis eine vorläufige Ausgangsbeschränkung für die drei Inseln verhängt, da die bisherigen Auflagen nicht ausreichen, um das Infektionsgeschehen in dem beabsichtigten Maße zu reduzieren. Besonders Problem: Im Vergleich zum Festland ist die ärztliche Versorgung sowohl im Hinblick auf die vorhandenen praktizierenden Ärzte als auch die Aufnahmekapazität sowie vorhandene Behandlungsmöglichkeiten in den Inselkliniken beschränkt. Notwendige Verlegungstransporte zu Kliniken auf dem Festland können nur auf dem Wasser- bzw. Luftweg erfolgen. Aufgrund der Tideabhängigkeit sind die Transporte nur eingeschränkt möglich.
Ab sofort ist das Verlassen der eigenen Wohnung, von Hotelzimmern, Ferienwohnungen o.ä. auf Baltrum, Juist und Norderney nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Hierzu zählen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, Versorgungsgänge für den täglichen Bedarf, der Besuch bei Lebenspartnern und Familienangehörigen ersten Grades (Eltern bzw. Kinder), die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, Sport und Bewegung an der frischen Luft (ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes) und Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Die Polizei wird die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung kontrollieren.

LANDKREIS AURICH
Pressestelle

 

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Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung auf den Inseln Juist, Norderney und Baltrum angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich
Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 5. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)2 in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)3 folgende Allge-meinverfügung:

1.Das Verlassen der eigenen Wohnung, von Hotelzimmern, Ferienwohnungen o.ä. ist auf den Inseln Baltrum, Juist und Norderney nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
2.Triftige Gründe sind insbesondere:
•die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
•die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Ver-sorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehöri-gen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
•Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Le-bensmittelhandel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Geträn-kemärkte, Tierbedarfshandel, Poststellen, Apotheken, Drogerien, Sani-tätshäuser, Banken und Sparkassen, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fri-söre, Reinigungen und Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Garten-baumärkte sowie Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheits-bereich).
•der Besuch bei Lebenspartnern und Fami- lienangehörigen ersten Grades in gerader Li- nie (Eltern bzw. Kinder)
•die Begleitung von unterstützungsbedürfti- 1 1 4 gen Personen und Minderjährigen,
•die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familien- kreis,
•Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich al-leine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und
•Handlungen zur Versorgung von Tieren.
3.Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kon- trollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Be- troffenen glaubhaft zu machen.
4.Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist mög-lich.
5.Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1 und 2 enthal-tenen Anordnungen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG wird hingewiesen.
6.Weitergehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben un-berührt.
7.Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Begründung
Im Dezember 2019 trat in der Stadt Wuhan/Volksrepublik China erstmals die Atem-wegserkrankung COVID-19 auf, welche durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht wird. Die Krankheitsverläufe variieren dabei stark, von symptomlosen Ver-läufen bis hin zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen und Tod. Aktuell breitet sich diese Erkrankung auch in anderen Ländern, darunter Deutschland, aus. Inzwischen sind in allen Bundesländern Infektionsfälle mit dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) bestätigt worden. Nach der Einschätzung des Robert Koch-Instituts (RKI) handelt es sich um eine weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmen-de Situation. Die weltweite Ausweitung von COVID-19 wurde am 11.03.2020 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu einer Pandemie erklärt.
Im Landkreis Aurich wurde am 09. März 2020 der erste Corona-Fall bekannt. Seither steigt die Anzahl der infizierten Personen im Landkreis Aurich.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, so-weit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten er-forderlich ist (§ 28 Abs. 1 S. 1 IfSG).
Der Landkreis Aurich ist die für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten sachlich und örtlich zuständige Behörde (g 28 Abs. 1 S. 2 IfSG i.V.m. § 2 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1
Nr. 1 NGöGD4).

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. Im Landkreis Aurich wurden bereits mehrere erkrankte, krankheitsverdächtige und krankheitsgefährdete Personen im Sinne des § 2 Nr. 4, 5 und 7 IfSG identifiziert.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG sind vorliegend erfüllt. Mithin ist die un-ter Ziffer 1 verfügte Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich.
Wegen der dynamischen und rasanten Ausbreitung von SARS-CoV-2, die sich in den letzten Wochen -auch mit den ersten Todesfällen bundesweit- gezeigt hat, sind bei der Entscheidung sowohl die medizinalfachlichen und epidemiologischen Erkenntnisse als auch die Empfehlungen des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BM!) und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sowie des Robert Koch-Institutes zu berücksichtigen und heranzuziehen. Durch den vorherrschenden Übertra-gungsweg von SARS-Cov-2 z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder asymptomatisch Infizierten kann es zur Übertragung von Mensch zu Mensch kommen. Nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts nimmt die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe mit zunehmenden Alter und bestehenden Vorerkrankungen exorbi-tant zu. Damit gehören Patienten und Bewohner in den oben genannten Einrichtungen zu den besonders gefährdeten Personengruppen, die es in besonderem Maße aufgrund eines möglichen schwerwiegenderen Krankheitsverlaufes zu schützen gilt.
Aufgrund des massiven Anstiegs und des bislang weitgehend ungebremsten Verlaufs der Neuinfektionen zeigt sich, dass die bisher getroffenen milderen Mittel, die in der Allgemeinverfügung zur Beschränkung sozialer Kontakte des Landkreises Aurich nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben. Darüber hinaus sind nach wie vor auch größere Ansammlungen von Personen an öffentlichen Plätzen zu be-obachten. Entsprechend sind als ultima ratio Ausgangsbeschränkungen zwingend ge-boten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit.
Im Hinblick auf die derzeitige Entwicklung auf den Inseln, besonders auf Norderney, ist anderer Handlungsbedarf dringend geboten. Innerhalb von einer Woche ist die Zahl der infizierten Personen auf Norderney von 1 auf 6 gestiegen.
Auf den Inseln ist ein so drastischer Anstieg höchstproblematisch. Im Vergleich zum Festland ist die ärztliche Versorgung sowohl im Hinblick auf die vorhandenen praktizie-renden Ärzte als auch die Aufnahmekapazität sowie vorhandene Behandlungsmöglich-keiten in den Inselkliniken beschränkt. Notwendige Verlegungstransporte zu Kliniken auf dem Festland können nur auf dem Wasser- bzw. Luftweg erfolgen. Aufgrund der Tideabhängigkeit sind die Transporte nur eingeschränkt möglich.
Weiterhin halten sich derzeit noch einige Touristen auf den Inseln auf, bei denen sich eine geringe Abreisebereitschaft abzeichnet.
Aufgrund der o.g. vorhandenen Probleme auf den Inseln ist es notwendig, die Auswei-tung des SARS-CoV-2-Virus auf den Inseln so gering wie möglich zu halten. Die bisheri-gen milderen Mittel zeigen, dass sich das Infektionsgesche-hen nicht in dem beabsichtigten Maße reduziert.

Dementsprechend ist eine Ausgangsbeschränkung für die Inseln Juist, Norderney und Baltrum festzusetzen. Das Verlassen der Wohnung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet, die im Einzelnen in Nr. 2 aufgelistet sind. Das Vorliegen dieser Gründe ist bei Kontrollen durch die Polizei glaubhaft zu machen.
Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bewehrt (§ 73 Abs. la Nr. 6 und Abs. 2 IfSG). Die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG strafbewehrt.
Weitergehende Verfügungen des Landkreises Aurich bleiben unberührt.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Wider-spruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

 

Bekanntmachungshinweis:
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben
(§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

 

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlosspatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden1 

 

20200322 – Allgemeinverfügung Ausgangssperre Inseln

 

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Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über die Beschränkung des Zugangs zu den Inseln Baltrum, Juist und Norderney zum Schutz der Bevölkerung vor der Ver-breitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD2 folgende Allgemeinverfügung:
1.Ab Dienstag, den 17. März 2020, 06:00 Uhr wird den Fährbetrieben untersagt, Personen auf die Inseln Baltrum, Juist und Norderney zu befördern, die nicht Ihren ersten Wohnsitz auf dieser Insel nachweisen können.
2.Ab Montag, den 23. März 2020, 06:00 Uhr wird den Fährbetrieben untersagt, Personen von den Inseln Baltrum, Juist und Norderney auf das Festland zu be-fördern, die ihren ersten Wohnsitz auf einer dieser Inseln haben.
Gleiches gilt für sämtliche private Beförderungsangebote (insbesondere mit dem Boot oder Luftfahrzeug).
Urlauber/ Innen, die sich bereits auf den Inseln Baltrum, Juist und Norderney aufhalten, sind von dieser Regel nicht erfasst und haben ihre Abreise unverzüg-lich vorzunehmen.
3.Von diesem Beförderungsverbot ausgenommen sind Personen, die
a)aufgrund eines Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zur Sicherstellung der kriti-schen Infrastruktur (insbesondere Versorgung mit Strom, Wasser und Gas) zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Inseln betreten;
b)die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende, und pflegeri-sche Versorgung sicherstellen, einschließlich der Angehörigenpflege;
c)die Versorgung der Inselbewohnerinnen und -bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs gern. Ziffern 2 und 3 der „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öf-fentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich“ vom 22.03.2020 sicherstellen;
d)von der jeweiligen kreisangehörigen Gemeinde/Stadt als Journalistin-nen oder Journalisten akkreditiert worden sind.
Personen, die nicht von dieser Regel erfasst sind, insbesondere Personen aus dem Baugewerbe und sonstigem Handelsgewerbe, und sich bereits auf den Inseln Baltrum, Juist und Norderney aufhalten, haben ihre Abreise un-verzüglich vorzunehmen.
4.Dieses Beförderungsverbot erstreckt sich auch auf den Flugverkehr. Landerech-te und Beförderungsrechte werden entsprechend den Maßgaben in Ziffern 1 bis 3 eingeschränkt.
5.Die Reedereien, Fährbetriebe und Flugdienste sind dazu verpflichtet, sich die Voraussetzungen aus Nummer 3 durch ein amtliches Dokument, bspw. Perso-nalausweis oder Reisepass, einen Dienstausweis oder ein anderes legitimie-rendes Dokument bescheinigen zu lassen.
6.Arbeitgeber des Personenkreises unter Ziffer 3 sind verpflichtet, ihren Mitar-beitern ein entsprechendes Dokument auszustellen. Es besteht für diesen Per-sonenkreis die Verpflichtung, ein entsprechendes Dokument mit sich zu füh-ren.
7.Diese Allgemeinverfügung gilt bis zum 18.04.2020. Eine Verlängerung ist m g-lich.
8.Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind gemäß § 28 Abs. 3 in Verbin-dung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, Widerspruch und Klage haben kei-ne aufschiebende Wirkung.
9.Zuwiderhandlungen sind gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 IfSG strafbar.
10.Die „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über die Beschränkung des Zugangs zu den Inseln, Halligen und Warften der Nordsee im Kreisgebiet zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2″ vom 19.03.2020 wird hiermit aufgehoben.

 

Begründung:
Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2-Infektionen müs-sen weiterhin kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungs-dynamik ergriffen und Infektionsketten unterbrochen wer-den. Aufgrund des vorherrschenden Übertragungswegs (Tröpfcheninfektion) ist eine Übertragung von Mensch zu Mensch, z.B. durch Husten, Niesen, auch durch mild erkrank-
te oder asymptomatisch infizierte Personen leicht möglich. Derzeit gehen zunehmend bestätigte Fälle der Erkrankung an COVID-19 zurück auf Kontakte von Reisen aus Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten.
Die Kapazitäten der Intensivmedizin auf den Inseln in der Nordsee sind nur in einem eingeschränkten Umfang verfügbar und für eine große Anzahl von Besucherinnen und Besuchern vom Festland nicht ausgelegt. Dies gilt im Hinblick auf die Symptomatik der COVID-19-Erkrankung vor allem für die fehlenden Kapazitäten in der Intensivmedizin.
Insbesondere aufgrund der hohen Zahl an Touristen aus anderen Bundesländern mit zum Teil deutlich höheren Infektionsraten und räumlicher Nähe, ist auf den Inseln und Halligen eine mit anderen besonders betroffenen Gebieten vergleichbaren Verbrei-tungsdynamik zu befürchten, der nur mit entsprechend umfänglichen Maßnahmen zu begegnen ist.
Der Rückreisezeitraum bis zum 25.03.2020 stellt eine Gefahr zur weiteren Ausbreitung des Virus dar. Eine schnellere Abwicklung der Rückreisen ist aufgrund der aktuellen Entwicklung zum Schutz der Bevölkerung geboten. Zudem zeigt sich, dass eine Rückrei-sebereitschaft generell nicht im erforderlichen Maße vorliegt. Der Rückreisezeitpunkt wird daher auf den 22.03.2020 verkürzt.
Im Hinblick auf die derzeitige Fallzahlentwicklung auf den Inseln, besonders auf Nor-derney, ist anderer Handlungsbedarf dringend geboten. Innerhalb von einer Woche ist die Zahl der infizierten Personen auf Norderney von 1 auf 6 gestiegen. Daher ist der An-und Abreiseverkehr weiter einzuschränken.
Die „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über die Beschränkung des Zugangs zu den Inseln, Halligen und Warften der Nordsee im Kreisgebiet zum Schutz der Bevölke-rung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2″ vom 19.03.2020 wird hiermit aufgehoben.

Bekanntmachungshinweis
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben
(§ 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG3).

 

20200322 – Allgemeinverfügung Zugang Inseln

 

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlosspatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.

Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!

 

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