
17 Mrz Beschränkung des Zugangs zu den Inseln
Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über die Beschränkung des Zugangs zu den Inseln, Halligen und Warften der Nordsee im Kreisgebiet zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD2 folgende Allgemeinverfügung:
1. Ab Dienstag, den 17. März 2020, 06:00 Uhr wird den Fährbetrieben untersagt, Personen auf die niedersächsischen Inseln zu befördern, die nicht Ihren ersten Wohnsitz auf dieser Insel nachweisen können.
Urlauber, die sich bereits auf den niedersächsischen Inseln der Nordsee aufhalten, sind von dieser Regel nicht erfasst und können ihre Abreise in Ruhe bis zum 25.03.2020 vornehmen. Hierzu wird eine gesonderte Allgemeinverfügung ergehen.
2. Von diesem Beförderungsverbot ausgenommen sind Personen, die
a) aufgrund eines Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsauf-nahme die Inseln betreten;
b) die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende, und pflegerische Versorgung sicherstellen, einschließlich der Angehörigenpflege;
c) die Versorgung der Inselbewohnerinnen und -bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen;
d) von der jeweiligen kreisangehörigen Gemeinde/Stadt als Journalistinnen oder Journalisten akkreditiert worden sind.
3. Dieses Beförderungsverbot erstreckt sich auch auf den Flugverkehr. Landerechte und Beförderungsrechte werden entsprechend den Maßgaben in Ziffern 1 und 2 eingeschränkt.
4. Die Reedereien, Fährbetriebe und Flugdienste sind dazu verpflichtet, sich die
Voraussetzungen aus den Nummern 1 bis 3 durch ein
amtliches Dokument, bspw. Personalausweis oder
Reisepass, einen Dienstausweis oder ein anderes le-
gitimierendes Dokument bescheinigen zu lassen.
5. Diese Allgemeinverfügung gilt bis zum 18.04.2020. Eine Verlängerung ist möglich.
6. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
7. Zuwiderhandlungen sind gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 IfSG strafbar.
Begründung:
Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2-Infektionen müs-sen weiterhin kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik ergriffen und Infektionsketten unterbrochen werden. Aufgrund des vorherrschenden Übertragungswegs (Tröpfcheninfektion) ist eine Übertragung von Mensch zu Mensch, z.B. durch Husten, Niesen, auch durch mild erkrankte oder asymptomatisch infizierte Personen leicht möglich.
Derzeit gehen zunehmend bestätigte Fälle der Erkrankung an COVID-19 zurück auf Kontakte von Reisen aus Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten.
Die Kapazitäten der Intensivmedizin auf den Inseln in der Nordsee sind nur in einem eingeschränkten Umfang verfügbar und für eine große Anzahl von Besucherinnen und Besuchern vom Festland nicht ausgelegt. Dies gilt im Hinblick auf die Symptomatik der COVID-19-Erkrankung vor allem für die fehlenden Kapazitäten in der Intensivmedizin.
Insbesondere aufgrund der hohen Zahl an Touristen aus anderen Bundesländern mit zum Teil deutlich höheren Infektionsraten und räumlicher Nähe, ist auf den Inseln und Halligen eine mit anderen besonders betroffenen Gebieten vergleichbaren Verbrei-tungsdynamik zu befürchten, der nur mit entsprechend umfänglichen Maßnahmen zu begegnen ist.
Bekanntmachungshinweis
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG3).