
25 Mrz Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich
Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölke-rung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich
Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Infektionsschutzgesetz (1f5G)1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)2 in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)3 folgende Allge-meinverfügung:
1. Für den Publikumsverkehr werden geschlossen:
OBars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtun-gen,
OTheater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrich-tungen und unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigen-tumsverhältnissen,
OMessen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
OProstitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
Oalle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, soweit sie nicht für das täg-liche Leben benötigt werden bzw. zur Sicherstellung der Versorgung dienen, insbesondere Outlet-Center, einschließlich der Verkaufsstellen in Einkauf-scentern,
Oder Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Sau-
nen und ähnliche Einrichtungen,
Oalle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze.
2. Für den Publikumsverkehr werden mit Ausnahme geschlossen:
•Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen und dergleichen.
Es gelten folgende Ausnahmen:
•Die in Nr. 2 genannten Betriebe dürfen Leistungen, den Verkauf von Speisen und Getränken, im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung er-bringen,
•Gleiches gilt für entsprechende gastronomische Lieferdienste.
•Der Verzehr ist innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu diesen Be-trieben unzulässig.
•Aus hygienischen Gründen ist eine bargeldlose Bezahlung dringend zu empfehlen.
3. Verboten werden:
•Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtun-gen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musik-schulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen,
•Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammen-künfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammen-künfte in Gemeindezentren,
•alle öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen sind Sitzungen kommuna-ler Vertreter und Gremien sowie des Landtages und der dazugehörigen Aus-schüsse und Gremien,
•alle Ansammlungen im Freien (Richtgröße für Ansammlungen: mehr als zehn Personen),
•alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden.
4.Ergänzend gilt zu dieser Allgemeinverfügung, die Allgemeinverfügung des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Az.: 401-41609-11-3) vom 23.03.2020.
5.Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
6.Verstöße gegen die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung sind gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 IfSG strafbar und stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs. la Nr. 6 IfSG dar und werden mit Bußgeldern bis zu 25.000 € geahndet.
7.Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.
Begründung:
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 IfSG. Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden o-der sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten er-forderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 ge-nannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr be-stimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbre-chung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschut-zes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicher-zustellen. Die großflächige Unterbrechung und Eindämmung eines Großteils der sozialen Kontakte stellt – über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus – das einzig wirksame Vorgehen dar, um das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsket-ten zu erreichen.
Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonde-ren Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären Einrichtungen muss drin-gend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfä-higkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse im Intensivbereich unter Isolierbedingungen für an COVID-19 Erkrankte zu sichern.
Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2-Vi-rus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Be-handlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maß-nah-men für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Somit kommt den angeordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu, dass auch weitgehende und tiefgreifende Einschränkungen dringend geboten und in dem jeweili-gen Umfang verhältnismäßig und notwendig sind. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesundheitsbehörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensi-ven Schutzmaßnahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wä-ren, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu erreichen.
Alle Geschäfte und Einrichtungen, die nicht unmittelbar dem täglichen oder gesundheit-
lichen Versorgungsdarf dienen, erhöhen durch Kundinnen und Kunden sowie Besuche-
rinnen und Besucher unnötig die Anzahl der Nahkontakte und tragen damit zu einer er-
heblichen Steigerung des Infektionsrisikos bei. Es ist daher notwendig, den Betrieb dieser Geschäfte und Einrichtungen gänzlich zu untersagen, weil auch bei einer Beschränkung eine Übertragung des Erregers nicht verlässlich unterbunden werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die Allgemeinverfügung verhältnis-mäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherung der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
Die Untersagung eines Publikumsverkehrs für Restaurants, Speisegaststätten, System-gastronomie, Imbisse und Mensen und dergleichen stellt im Kontext der übrigen Maß-nahmen zur Kontaktreduzierung ein wirksames, angemessenes Vorgehen dar. Diese wei-teren Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitungsrisiken sind angesichts des ange-strebten Ziels der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevöl-kerung auch verhältnismäßig.
Zugleich gilt es, die Ernährungsversorgung der Bevölkerung aufrechtzuerhalten. Hierzu dient die Ausnahmeregelung für den Außerhausverkauf. Vor dem Hintergrund der An-forderungen des Gesundheitsschutzes sind die mit der Ausnahme verbunden Auflagen gerechtfertigt.
Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonde-ren Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus.
Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2-Vi-rus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Be-handlungsmethoden zur Verfügung.
Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen für die breite Bevölkerung das ein-zig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechter-haltung zentraler Infrastrukturen dar.
Öffentliche und private Veranstaltungen stellen im Hinblick auf die gute Übertragbarkeit des SARS-CoV-2-Virus im Vergleich mit anderen übertragbaren Krankheiten eine beson-dere Gefährdung für die Ausbreitung dar. Aufgrund der mit einer Fluktuation von Perso-nen bei einer Veranstaltung verbundenen Übertragungsrisiken, kann bei Veranstaltun-gen mit wechselnden Teilnehmern nicht statisch auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt anwesende Personenzahl abgestellt werden. Abweichend von den bereits verfügten Verboten und Einschränkungen müssen daher alle Veranstaltungen verboten werden.
Die Einhaltung von Auflagen, die regelmäßig strenge Vorgaben enthalten müssten, er-scheint nicht mehr geeignet, die Ausbreitungsdynamik in dem erforderlichen Umfang einzudämmen.
Ergänzend gilt zu dieser Allgemeinverfügung, die Allgemeinverfügung des Nds. Ministe-riums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Az.: 401-41609-11-3) vom 23.03.2020.
Sie ist bis einschließlich 18. April 2020 befristet. Diese Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG und stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs. la Nr. 6 lfSG dar und werden mit Bußgeldern bis zu 25.000 € ge-
ahndet werden. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
Bekanntmachungshinweis:
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben
(§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlosspatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben wer-den.
20200325 – Allgemeinverfügung Beschränkung sozialer Kontakte
Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!