
22 Mrz Verfügung zur Anpassung des Aufenthaltsgesetzes u. des Asylgesetzes
Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG1) und des Asylgesetzes (AsyIG2) zur Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19″ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2
Der Landkreis Aurich erlässt als Ausländerbehörde gemäß § 2 Nr. 1 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom3) i. V. m. § 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG folgende Allgemeinverfügung:
1.Für innerhalb des Zeitraums vom 16.03.2020 bis einschließlich 20.04.2020 ablaufende befristete Aufenthaltstitel (Nationale Visa, Aufenthaltserlaubnisse, Blaue Karte EU, ICT-Karten, Mobile ICT-Karten) von Ausländern mit Hauptwohnsitz innerhalb des Landkreises Aurich wird die Fortgeltungsfiktion von Amts wegen angeordnet.
2.Die Geltungsdauer von Duldungen sowie Aufenthaltsgestattungen, die innerhalb des Zeitraums vom 16.03.2020 bis einschließlich 19.04.2020 ablaufen und dem Landkreis Aurich zugewiesenen Ausländern mit Hauptwohnsitz innerhalb des Landkreises Aurich ausgestellt wurden, gilt von Amts wegen bis zum 20.04.2020 als verlängert.
3.Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 1 Abs. 1 NVwVfG4 i. V. m. § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG5).
Begründung:
Zu 1:
Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2), welches die Atemwegserkrankung Covid-19 auslöst und der stetig steigenden Anzahl an infizierten Personen im Landkreis Aurich, wurden zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten eine Vielzahl an Schutzmaßnahmen durch den Landkreis Aurich ergriffen. Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger als auch zum Schutz der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat der Landkreis Aurich bis auf Weiteres die Schließung des Kreishauses für den Publikumsverkehr seit Montag, 16. März 2020 geschlossen, welches auch unmittelbare Auswirkungen auf den direkten Dienstbetrieb der Ausländerbehörde Aurich hat. Grundsätzlich entfallen alle bereits vereinbarten Termine mit der Ausländerbehörde. Lediglich in dringenden
Ausnahmefällen kann unter der Telefonnummer 04941/16-3232 ein Termin mit der Ausländerbehörde vereinbart werden.
Gemäß § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG gilt der Aufenthaltstitel eines Ausländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Die Ausländerbehörde kann gemäß § 81 Abs. 4 S. 3 AufenthG zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt wird. Die Ausländer im Landkreis Aurich sind durch die Schließung der Ausländerbehörde unverschuldet daran gehindert, Verlängerungsanträge persönlich zu stellen und auch die postalische Bearbeitung derartiger Anträge ist derzeit nicht planbar. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte wird daher von Amts wegen die Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 S. 1, S. 3 AufenthG angeordnet.
Die Maßnahme ist zur Vermeidung einer unbilligen Härte geeignet, da sich die Ausländer im Landkreis Aurich andernfalls entgegen § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten würden. Gleichzeitig dient die Maßnahme der Rechtsklarheit und der Absicherung des öffentlichen Lebens. Aufenthaltsrechtliche Dokumente sind häufig Basis für öffentliche Dienstleistungen. Es bedarf somit einer Übergangsregelung für zeitnah auslaufende Aufenthaltstitel. Die Maßnahme ist auch erforderlich und angemessen, um den Individualinteressen aller betroffenen Ausländer ausreichend Rechnung zu tragen und gleichzeitig die derzeit eingeschränkte Aufgabenerfüllung der Ausländerbehörde im öffentlichen Interesse sicherzustellen.
Nach Ablauf der unter Ziffer 1 festgelegten Frist, ist die durch das Gesetz vorgesehene Antragstellung von den nach Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung erfassten Ausländern innerhalb von vier Wochen nachzuholen. Fiktionsbescheinigungen werden für die Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung grundsätzlich nicht ausgestellt.
Im Rahmen der Fortgeltungswirkung behalten die Nebenbestimmungen zum Aufenthaltsrecht (z.B. das Recht, eine Beschäftigung auszuüben) grundsätzlich ihre Gültigkeit.
Zu 2:
Die unter Ziffer 1. getroffenen Erwägungen treffen auch für die dem Landkreis Aurich zugewiesenen Asylbewerber, deren Aufenthalt nach § 55 Abs. 1 AsylG als gestattet gilt und durch eine Aufenthaltsgestattung dokumentiert wird sowie auf Ausländer zu, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt wurde und die daher im Besitz einer Duldung nach § 60a, b, c und d AufenthG sind. Die Geltungsdauer von Duldungen und Aufenthaltsgestattungen von Ausländern mit Hauptwohnsitz im Landkreis Aurich, die innerhalb des Zeitraums vom 16.03.2020 bis einschließlich 19.04.2020 ablaufen, werden hiermit von Amts wegen bis zum 20.04.2020 verlängert. Die Nebenbestimmungen zur Aufenthaltsgestattung und Duldung behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit.
Hinweise:
Die aktuelle Lage ist dynamisch. Bitte beachten Sie daher die Informationslage auf www.landkreis-aurich.de und in den Lokalmedien. Soweit erforderlich, können ergänzende Regelungen zu den oben angeordneten Maßnahmen getroffenen werden. Zudem kann die Geltungsdauer der oben angeordneten Maßnahmen auch über den 20.04.2020 hinaus verlängert werden. |
Für alle Personen, die nicht zum Adressatenkreis dieser Allgemeinverfügung gehören und deren Anliegen dringender Klärung bedarf, ist die Ausländerbehörde unter der Telefonnummer 04941/16-3232 von
montags bis freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr, montags bis dienstags von 14:30 bis 16:00 Uhr, mittwochs geschlossen, donnerstags von 14:30 bis 17:00 Uhr,
erreichbar. Bitte sehen Sie aus Gründen des Infektionsschutzes gegenwärtig von persönlichen Vorsprachen in der Ausländerbehörde des Landkreises Aurich ab.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlosspatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden1
20200322 – Allgemeinverfügung Aufenthaltsrechtliche Regelung
Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!