Weitere Beschränkung des Zugangs zu den Inseln

Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über die Beschränkung des Zugangs zu den Inseln Baltrum, Juist und Norderney zum Schutz der Bevölkerung vor der Ver-breitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD2 folgende Allgemeinverfügung:
1.Ab Dienstag, den 17. März 2020, 06:00 Uhr wird den Fährbetrieben untersagt, Personen auf die Inseln Baltrum, Juist und Norderney zu befördern, die nicht Ihren ersten Wohnsitz auf dieser Insel nachweisen können.
2.Ab Montag, den 23. März 2020, 06:00 Uhr wird den Fährbetrieben untersagt, Personen von den Inseln Baltrum, Juist und Norderney auf das Festland zu be-fördern, die ihren ersten Wohnsitz auf einer dieser Inseln haben.
Gleiches gilt für sämtliche private Beförderungsangebote (insbesondere mit dem Boot oder Luftfahrzeug).
Urlauber/ Innen, die sich bereits auf den Inseln Baltrum, Juist und Norderney aufhalten, sind von dieser Regel nicht erfasst und haben ihre Abreise unverzüg-lich vorzunehmen.
3.Von diesem Beförderungsverbot ausgenommen sind Personen, die
a)aufgrund eines Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zur Sicherstellung der kriti-schen Infrastruktur (insbesondere Versorgung mit Strom, Wasser und Gas) zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Inseln betreten;
b)die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende, und pflegeri-sche Versorgung sicherstellen, einschließlich der Angehörigenpflege;
c)die Versorgung der Inselbewohnerinnen und -bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs gern. Ziffern 2 und 3 der „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öf-fentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich“ vom 22.03.2020 sicherstellen;
d)von der jeweiligen kreisangehörigen Gemeinde/Stadt als Journalistin-nen oder Journalisten akkreditiert worden sind.
Personen, die nicht von dieser Regel erfasst sind, insbesondere Personen aus dem Baugewerbe und sonstigem Handelsgewerbe, und sich bereits auf den Inseln Baltrum, Juist und Norderney aufhalten, haben ihre Abreise un-verzüglich vorzunehmen.
4.Dieses Beförderungsverbot erstreckt sich auch auf den Flugverkehr. Landerech-te und Beförderungsrechte werden entsprechend den Maßgaben in Ziffern 1 bis 3 eingeschränkt.
5.Die Reedereien, Fährbetriebe und Flugdienste sind dazu verpflichtet, sich die Voraussetzungen aus Nummer 3 durch ein amtliches Dokument, bspw. Perso-nalausweis oder Reisepass, einen Dienstausweis oder ein anderes legitimie-rendes Dokument bescheinigen zu lassen.
6.Arbeitgeber des Personenkreises unter Ziffer 3 sind verpflichtet, ihren Mitar-beitern ein entsprechendes Dokument auszustellen. Es besteht für diesen Per-sonenkreis die Verpflichtung, ein entsprechendes Dokument mit sich zu füh-ren.
7.Diese Allgemeinverfügung gilt bis zum 18.04.2020. Eine Verlängerung ist m g-lich.
8.Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind gemäß § 28 Abs. 3 in Verbin-dung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, Widerspruch und Klage haben kei-ne aufschiebende Wirkung.
9.Zuwiderhandlungen sind gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 IfSG strafbar.
10.Die „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über die Beschränkung des Zugangs zu den Inseln, Halligen und Warften der Nordsee im Kreisgebiet zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2″ vom 19.03.2020 wird hiermit aufgehoben.

 

Begründung:
Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2-Infektionen müs-sen weiterhin kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungs-dynamik ergriffen und Infektionsketten unterbrochen wer-den. Aufgrund des vorherrschenden Übertragungswegs (Tröpfcheninfektion) ist eine Übertragung von Mensch zu Mensch, z.B. durch Husten, Niesen, auch durch mild erkrank-
te oder asymptomatisch infizierte Personen leicht möglich. Derzeit gehen zunehmend bestätigte Fälle der Erkrankung an COVID-19 zurück auf Kontakte von Reisen aus Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten.
Die Kapazitäten der Intensivmedizin auf den Inseln in der Nordsee sind nur in einem eingeschränkten Umfang verfügbar und für eine große Anzahl von Besucherinnen und Besuchern vom Festland nicht ausgelegt. Dies gilt im Hinblick auf die Symptomatik der COVID-19-Erkrankung vor allem für die fehlenden Kapazitäten in der Intensivmedizin.
Insbesondere aufgrund der hohen Zahl an Touristen aus anderen Bundesländern mit zum Teil deutlich höheren Infektionsraten und räumlicher Nähe, ist auf den Inseln und Halligen eine mit anderen besonders betroffenen Gebieten vergleichbaren Verbrei-tungsdynamik zu befürchten, der nur mit entsprechend umfänglichen Maßnahmen zu begegnen ist.
Der Rückreisezeitraum bis zum 25.03.2020 stellt eine Gefahr zur weiteren Ausbreitung des Virus dar. Eine schnellere Abwicklung der Rückreisen ist aufgrund der aktuellen Entwicklung zum Schutz der Bevölkerung geboten. Zudem zeigt sich, dass eine Rückrei-sebereitschaft generell nicht im erforderlichen Maße vorliegt. Der Rückreisezeitpunkt wird daher auf den 22.03.2020 verkürzt.
Im Hinblick auf die derzeitige Fallzahlentwicklung auf den Inseln, besonders auf Nor-derney, ist anderer Handlungsbedarf dringend geboten. Innerhalb von einer Woche ist die Zahl der infizierten Personen auf Norderney von 1 auf 6 gestiegen. Daher ist der An-und Abreiseverkehr weiter einzuschränken.
Die „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über die Beschränkung des Zugangs zu den Inseln, Halligen und Warften der Nordsee im Kreisgebiet zum Schutz der Bevölke-rung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2″ vom 19.03.2020 wird hiermit aufgehoben.

Bekanntmachungshinweis
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben
(§ 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG3).

 

20200322 – Allgemeinverfügung Zugang Inseln

 

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlosspatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.

Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!

 

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