Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG1) und des Asylgesetzes (AsyIG2) zur Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19″ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 

Der Landkreis Aurich erlässt als Ausländerbehörde gemäß § 2 Nr. 1 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom3) i. V. m. § 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG folgende Allgemeinverfügung: 

1.Für innerhalb des Zeitraums vom 16.03.2020 bis einschließlich 20.04.2020 ablaufende befristete Aufenthaltstitel (Nationale Visa, Aufenthaltserlaubnisse, Blaue Karte EU, ICT-Karten, Mobile ICT-Karten) von Ausländern mit Hauptwohnsitz innerhalb des Landkreises Aurich wird die Fortgeltungsfiktion von Amts wegen angeordnet. 

2.Die Geltungsdauer von Duldungen sowie Aufenthaltsgestattungen, die innerhalb des Zeitraums vom 16.03.2020 bis einschließlich 19.04.2020 ablaufen und dem Landkreis Aurich zugewiesenen Ausländern mit Hauptwohnsitz innerhalb des Landkreises Aurich ausgestellt wurden, gilt von Amts wegen bis zum 20.04.2020 als verlängert. 

3.Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 1 Abs. 1 NVwVfG4 i. V. m. § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG5). 

Begründung: 

Zu 1: 

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2), welches die Atemwegserkrankung Covid-19 auslöst und der stetig steigenden Anzahl an infizierten Personen im Landkreis Aurich, wurden zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten eine Vielzahl an Schutzmaßnahmen durch den Landkreis Aurich ergriffen. Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger als auch zum Schutz der 

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat der Landkreis Aurich  bis auf Weiteres die Schließung des Kreishauses für den Publikumsverkehr seit Montag, 16. März 2020 geschlossen, welches auch unmittelbare Auswirkungen auf den direkten Dienstbetrieb der Ausländerbehörde Aurich hat. Grundsätzlich entfallen alle bereits vereinbarten Termine mit der Ausländerbehörde. Lediglich in dringenden 

Ausnahmefällen kann unter der Telefonnummer 04941/16-3232 ein Termin mit der Ausländerbehörde vereinbart werden. 

Gemäß § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG gilt der Aufenthaltstitel eines Ausländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Die Ausländerbehörde kann gemäß § 81 Abs. 4 S. 3 AufenthG zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt wird. Die Ausländer im Landkreis Aurich sind durch die Schließung der Ausländerbehörde unverschuldet daran gehindert, Verlängerungsanträge persönlich zu stellen und auch die postalische Bearbeitung derartiger Anträge ist derzeit nicht planbar. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte wird daher von Amts wegen die Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 S. 1, S. 3 AufenthG angeordnet. 

Die Maßnahme ist zur Vermeidung einer unbilligen Härte geeignet, da sich die Ausländer im Landkreis Aurich andernfalls entgegen § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten würden. Gleichzeitig dient die Maßnahme der Rechtsklarheit und der Absicherung des öffentlichen Lebens. Aufenthaltsrechtliche Dokumente sind häufig Basis für öffentliche Dienstleistungen. Es bedarf somit einer Übergangsregelung für zeitnah auslaufende Aufenthaltstitel. Die Maßnahme ist auch erforderlich und angemessen, um den Individualinteressen aller betroffenen Ausländer ausreichend Rechnung zu tragen und gleichzeitig die derzeit eingeschränkte Aufgabenerfüllung der Ausländerbehörde im öffentlichen Interesse sicherzustellen. 

Nach Ablauf der unter Ziffer 1 festgelegten Frist, ist die durch das Gesetz vorgesehene Antragstellung von den nach Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung erfassten Ausländern innerhalb von vier Wochen nachzuholen. Fiktionsbescheinigungen werden für die Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung grundsätzlich nicht ausgestellt. 

Im Rahmen der Fortgeltungswirkung behalten die Nebenbestimmungen zum Aufenthaltsrecht (z.B. das Recht, eine Beschäftigung auszuüben) grundsätzlich ihre Gültigkeit. 

Zu 2: 

Die unter Ziffer 1. getroffenen Erwägungen treffen auch für die dem Landkreis Aurich zugewiesenen Asylbewerber, deren Aufenthalt nach § 55 Abs. 1 AsylG als gestattet gilt und durch eine Aufenthaltsgestattung dokumentiert wird sowie auf Ausländer zu, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt wurde und die daher im Besitz einer Duldung nach § 60a, b, c und d AufenthG sind. Die Geltungsdauer von Duldungen und Aufenthaltsgestattungen von Ausländern mit Hauptwohnsitz im Landkreis Aurich, die innerhalb des Zeitraums vom 16.03.2020 bis einschließlich 19.04.2020 ablaufen, werden hiermit von Amts wegen bis zum 20.04.2020 verlängert. Die Nebenbestimmungen zur Aufenthaltsgestattung und Duldung behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit. 

Hinweise: 

Die aktuelle Lage ist dynamisch. Bitte beachten Sie daher die Informationslage auf www.landkreis-aurich.de und in den Lokalmedien. Soweit erforderlich, können ergänzende Regelungen zu den oben angeordneten Maßnahmen getroffenen werden. Zudem kann die Geltungsdauer der oben angeordneten Maßnahmen auch über den 20.04.2020 hinaus verlängert 

werden. 

 

Für alle Personen, die nicht zum Adressatenkreis dieser Allgemeinverfügung gehören und deren Anliegen dringender Klärung bedarf, ist die Ausländerbehörde unter der Telefonnummer 04941/16-3232 von 

montags bis freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr, montags bis dienstags von 14:30 bis 16:00 Uhr, mittwochs geschlossen, donnerstags von 14:30 bis 17:00 Uhr, 

erreichbar. Bitte sehen Sie aus Gründen des Infektionsschutzes gegenwärtig von persönlichen Vorsprachen in der Ausländerbehörde des Landkreises Aurich ab. 

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlosspatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden1 

 

20200322 – Allgemeinverfügung Aufenthaltsrechtliche Regelung

 

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 Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung der Beherbergung zu touristischen Zwecken angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich 

 Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)2 in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)3 folgende Allgemeinverfügung: 

1.Betreibern von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten, Hotels, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen, von Ferienzimmern, von Übernachtungs-und Schlafgelegenheiten und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. 

2.Für Betreiber von Kur- und Rehaeinrichtungen gilt zusätzlich, dass diese nur noch Patienten für medizinisch notwendige Anschlussheilbehandlungen aufnehmen dürfen. 

Bereits beherbergte Personen haben ihre Rückreise unverzüglich, spätestens bis einschließlich 22.03.2020, vorzunehmen. Diese Regelung gilt für die in den Nummern 1 und 2 genannten Personen. 

3.Der Aufenthalt von Personen, die sich zu Besuchszwecken aus einem Landkreis oder einer Stadt, der/ die nicht direkt an den Landkreis Aurich grenzt, hier aufhalten, ist untersagt. 

4.Der Landkreis Aurich kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere des Infektionsschutzes nicht entgegenstehen. 

5.Diese Allgemeinverfügung gilt ab sofort bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich. 

6.Die zu erlassende Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. 

7.Die „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung der Beherbergung zu touristischen Zwecken angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV.-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich“ vom 19.03.2020 wird hiermit aufgehoben. 

Begründung: 

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen 

Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. 

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS- CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung und Eindämmung des touristischen Reiseverkehrs ergänzt die bereits ergriffenen Maßnahmen und stellt im Kontext der übrigen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung ein wirksames, angemessenen Vorgehen dar, um das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten zu erreichen. Angesichts des angestrebten Ziels der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung ist die Maßnahme auch verhältnismäßig. 

Zugleich gilt es, die Ernährungsversorgung der Bevölkerung aufrechtzuerhalten. Hierzu dient die Ausnahmeregelung für Restaurants, Speisegaststätten und Mensen. Vor dem Hintergrund der Anforderungen des Gesundheitsschutzes sind die mit der Ausnahme verbunden Auflagen gerechtfertigt. 

Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in 

besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der 

Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten 

Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären und teilstationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse im 

Intensivbereich unter Isolierbedingungen für an COVID-19 Erkrankte zu sichern. 

Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2-Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. 

Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. 

Der Rückreisezeitraum bis zum 25.03.2020 stellt eine Gefahr zur weiteren Ausbreitung des Virus dar. Eine schnellere Abwicklung der Rückreisen ist aufgrund der aktuellen Entwicklung zum Schutz der Bevölkerung geboten. Zudem zeigt sich, dass eine Rückreisebereitschaft generell nicht im erforderlichen Maße vorliegt. Der Rückreisezeitpunkt wird daher auf den 22.03.2020 verkürzt. 

Sie ist bis einschließlich 18. April 2020 befristet. Diese Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG. 

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. 

Die „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung der Beherbergung zu touristischen Zwecken angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV.-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich“ vom 19.03.2020 wird hiermit aufgehoben. 

Bekanntmachungshinweis: 

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben 

(§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). 

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage ‚beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlosspatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.

20200322 – Allgemeinverfügung Beherbergung

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Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich

Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)2 in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)3 folgende Allgemeinverfügung:

1. Für den Publikumsverkehr werden geschlossen:

•Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,

•Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen und unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen,

•Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,

•Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,

•Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen,

•alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze,

•alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, ein-schließlich der Verkaufsstellen in Einkaufscentern;

2. Für den Publikumsverkehr werden mit Ausnahme geschlossen:

•Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen und dergleichen.

 

 

Es gelten folgende Ausnahmen:

•Die in Nr. 2 genannten Betriebe dürfen Leistungen, den Verkauf von Speisen und Getränken, im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen,

•Gleiches gilt für entsprechende gastronomische Lieferdienste.

•Der Verzehr ist innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu diesen Betrieben unzulässig.

•Aus hygienischen Gründen ist eine bargeldlose Bezahlung dringend zu empfehlen.

3. Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung sind:

•Der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen,

Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich.

4. Verboten werden:

•Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen,

•Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren,

•alle öffentlichen Veranstaltungen; ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien,

•alle Ansammlungen im Freien und

•alle privaten Veranstaltungen generell.

Das Gesundheitsamt kann hiervon in begründeten Fällen, wie z. B. Beerdigungen, Ausnahmen zulassen.

Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an der Arbeitsstätte.

5.Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

6.Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1 und 2 enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG wird hingewiesen.

7.Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs.

8 IfSG sofort vollziehbar.

 

Die Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich“ wird hiermit aufgehoben.

Begründung:

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf einem Runderlass gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 NGöGD4 des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und

Gleichstellung vom 16.03.2020 (Az. 401.41609-11-3).

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 IfSG. Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere um-fänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maß-nahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Ge-sundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Nie-dersachsen sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung und Eindämmung eines Großteils der sozialen Kontakte stellt – über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus – das einzig wirksame Vorgehen dar, um das Ziel einer Entschleunigung und Unter-brechung der Infektionsketten zu erreichen.

 

Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonde-ren Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse im Intensivbereich unter Isolierbedingungen für an COVID-19 Erkrankte zu sichern. Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2-Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maß-nahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Somit kommt den angeordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu,  dass auch weitgehende und tiefgreifende Einschränkungen dringend geboten und in dem jeweiligen Umfang verhältnismäßig und notwendig sind. Insbesondere sind

 

aufgrund der von allen Gesundheitsbehörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaßnahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu erreichen.

Alle Geschäfte und Einrichtungen, die nicht unmittelbar dem täglichen oder gesundheitlichen Versorgungsdarf dienen, erhöhen durch Kundinnen und Kunden sowie Besucherinnen und Besucher unnötig die Anzahl der Nahkontakte und tragen damit zu einer erheblichen Steigerung des Infektionsrisikos bei. Es ist daher notwendig, den Betrieb dieser Geschäfte und Einrichtungen gänzlich zu untersagen, weil auch bei einer Beschränkung eine Übertragung des Erregers nicht verlässlich unterbunden werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die Allgemeinverfügung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherung der Bevölkerung Rechnung zu tragen.

Die Untersagung eines Publikumsverkehrs für Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen und dergleichen stellt im Kontext der übrigen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung ein wirksames, angemessenes Vorgehen dar. Diese weiteren Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitungsrisiken sind angesichts des angestrebten Ziels der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung auch verhältnismäßig.

Zugleich gilt es, die Ernährungsversorgung der Bevölkerung aufrechtzuerhalten. Hierzu dient die Ausnahmeregelung für den Außerhausverkauf. Vor dem Hintergrund der Anforderungen des Gesundheitsschutzes sind die mit der Ausnahme verbunden Auflagen gerechtfertigt.

Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus.

Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2-Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung.

Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar.

 

Öffentliche und private Veranstaltungen stellen im Hinblick auf die gute Übertragbarkeit des SARS-CoV-2-Virus im Vergleich mit anderen übertragbaren Krankheiten eine besondere Gefährdung für die Ausbreitung dar. Aufgrund der mit einer Fluktuation von Personen bei einer Veranstaltung verbundenen Übertragungsrisiken, kann bei Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmern nicht statisch auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt anwesende Personenzahl abgestellt werden. Abweichend von den bereits verfügten Verboten und Einschränkungen müssen daher alle Veranstaltungen verboten werden. Die Einhaltung von Auflagen, die regelmäßig strenge Vorgaben enthalten müssten, erscheint nicht mehr geeignet, die Ausbreitungsdynamik in dem erforderlichen Umfang

einzudämmen. Private Veranstaltungen sowie Ansammlungen im Freien werden daher generell untersagt.

 

Sie ist bis einschließlich 18. April 2020 befristet. Diese Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

Die „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich“ vom 18.03.2020 wird aufgehoben, da nach der aktuellen Erkenntnislage davon ausgegangen werden muss, die bisher getroffenen Maßnahmen nicht mehr ausreichend sind.

Bekanntmachungshinweis:

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage ‚beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlosspatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.

 

20200322 – Allgemeinverfügung Beschränkung sozialer Kontakte

 

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Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zu Hygienevorschriftenim Hinblick auf soziale Kontakte und bei Unterbringung aus gewerblichen Gründen angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich

 

Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)2 in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)3 folgende Allgemeinverfügung:

 

1. Die geöffneten Einrichtungen (der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich) haben Folgendes sicherzustellen:

 

• Alle Personen mit direktem Kundenkontakt (bspw. Kassentätigkeit) haben Einmalhandschuhezu benutzen, welche regelmäßig, mindestens alle zwei Stunden, gewechselt werden. Es müssen ausreichende Möglichkeiten der Händehygiene (Toilettenräume mit Handwaschbecken, Flüssigseife und Einmalhandtücher sowie soweit möglich Desinfektionsmittel) vorgehalten werden. Weiterhin sind Personen in o.g. Einrichtungen aktiv über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene, Abstand halten und Husten- und Schnupfenhygiene zu informieren.

 

• Um Warteschlagen zu vermeiden, sollen so viele Kassenwie möglich geöffnet werden.

 

• Es ist darauf hinzuwirken, dass Zahlvorgänge kontaktlos per App oder per Kartenzahlungerfolgen. Bargeldzahlungen sind nur in Ausnahmefällen möglich.

 

• Es besteht eine erhöhte Desinfektionspflichtfür alle Griffe von Warentrennern, Einkaufswagen, Touchscreens von Waagen und anderen Geräten, Kundentoiletten, Türklinken und Handläufen. Diese sind mindestens alle zwei Stundenzu reinigen und zu desinfizieren. Das Desinfektionsmittel muss „bedingt viruzid“, „viruzid“ oder „viruzid+“ wirksam sein.

 

• Es ist darauf hinzuwirken, dass bei Warteschlangen und innerhalb der Einrichtung zwischen den Kunden ein Mindestabstand von zwei Meterneingehalten wird.

 

• Wo es möglich ist, ist das Aufstellen von Handdesinfektionsspendernan den Ein- und Ausgängen der Einrichtung sicherzustellen.

 

• Es darf sich nur eine Kundin/ein Kunde je angefangene 20 QuadratmeterVerkaufsfläche in den geöffneten Einrichtungen aufhalten. Dies ist ggf. durch Einlasskontrollen sicherzustellen.

 

• Im Lebensmitteleinzelhandel dürfen nur Kunden die Verkaufsfläche betreten, die einen Einkaufswagen, Einkaufskorb oder ein ähnliches Behältnis benutzen.

 

 

2. Ergänzend zur „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung der Beherbergung zu touristischen Zwecken angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich“ vom 19.03.2020 gilt Folgendes:

 

Für die Unterbringung von Personen, die aus gewerblichen Gründen erfolgt, z.B. für Saisonarbeitskräfte, Erntehelferinnen und Erntehelfer, Werksarbeitskräfte und vergleichbare arbeitnehmerähnliche Beschäftigte in der Landwirtschaft, Fleischproduktion und dergleichen, gelten folgende Regelungen:

 

• Die Unternehmen oder landwirtschaftlichen Betriebe, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünfte, betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, haben sicherzustellen, dass die Beschäftigten auf die aktuellen Hygieneregeln hingewiesen werden und sie diese verstanden haben. Die Unternehmen oder landwirtschaftlichen Betriebe haben die Einhaltung der Hygieneregelnregelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.

 

• Von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wurden Infografiken und Piktogrammemit den wichtigsten Hygienehinweisen herausgegeben. Diese sind ebenfalls in den Sprachen Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch verfügbar. Die Infografiken sollen in allen Unterkünften gut sichtbar und für alle Bewohnerinnen und Bewohner zugänglich ausgehängt werden, um die Hygienemaßnahmen in den Unterkünften zu verstärken.

 

• Die Unterbringung der Personen hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen: Es müssen ausreichende Möglichkeiten der Händehygiene(Toilettenräume mit Handwaschbecken, Flüssigseife und Einmalhandtücher sowie soweit möglich Desinfektionsmittel) vorgehalten werden. Weiterhin sind Personen in o.g. Einrichtungen aktiv über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene, Abstand halten und Husten- und Schnupfenhygiene zu informieren.

 

• Eine Unterbringung soll möglichst nur in Einzelzimmernerfolgen. Küche und Bad sind so zu nutzen, dass eine ausreichende Distanz zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern gewährleistet ist.

 

3. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

 

4. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1 und 2 enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG wird hingewiesen.

 

5.Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

 

Begründung

 

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 IfSG. Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS- CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen und im Landkreis Friesland sicherzustellen. Angesichts des angestrebten Ziels der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung und der nunmehr erheblich gestiegenen Infektionszahlen ist die Maßnahme geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig. Derzeit gilt es, die Infektionsketten, soweit wie möglich zu durchbrechen bzw. zu unterbinden. Deshalb ist es neben anderen Maßnahmen geboten, besondere Sicherheitsvorkehrungen für die geöffneten Einrichtungen zu verfügen. Diese Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz vulnerabler Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2-Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die angeordneten Maßnahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit. Sie ist bis einschließlich 18. April 2020 befristet.

Diese Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Bekanntmachungshinweis: Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlosspatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.

 

LANDKREIS AURICH  21.03.2020

 

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Neue Verfügung des Landkreises 20.3.2020

Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich

Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)2 in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)3 folgende Allgemeinverfügung:

1. Für den Publikumsverkehr werden geschlossen:
• Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
• Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen und unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen,
• Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
• Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
• Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
• alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze,
• alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, ein-schließlich der Verkaufsstellen in Einkaufscentern;

2. Für den Publikumsverkehr werden mit Ausnahme geschlossen:
•Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen und

Es gelten folgende Ausnahmen:
• Die in Nr. 2 genannten Betriebe dürfen Leistungen, den Verkauf von Speisen und Getränken, im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen,
• Gleiches gilt für entsprechende gastronomische Lieferdienste.
• Der Verzehr ist innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu diesen Betrieben unzulässig.
• Aus hygienischen Gründen ist eine bargeldlose Bezahlung dringend zu empfehlen.

3. Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung sind:
• Der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen,
Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich.

4. Verboten werden:
• Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen,
• Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren,
• alle öffentlichen Veranstaltungen; ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien,
• alle Ansammlungen im Freien mit mehr als 10 Personen und
• alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmenden.

Das Gesundheitsamt kann hiervon in begründeten Fällen, wie z. B. Beerdigungen, Ausnahmen zulassen.

Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an der Arbeitsstätte.

5. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

6. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1 und 2 enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG wird hingewiesen.

7. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs.
8 IfSG sofort vollziehbar.

8. Die Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich“ wird hiermit aufgehoben.

Begründung:
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf einem Runderlass gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 NGöGID4 des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und
Gleichstellung vom 16.03.2020 (Az. 401.41609-11-3).
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 IfSG. Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere um-fänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maß-nahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Ge-sundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Nie-dersachsen sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung und Eindämmung eines Großteils der sozialen Kontakte stellt – über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus – das einzig wirksame Vorgehen dar, um das Ziel einer Entschleunigung und Unter-brechung der Infektionsketten zu erreichen.
Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonde-ren Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse im Intensivbereich unter Isolierbedingungen für an COVID-19 Erkrankte zu sichern.
Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2-Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maß-nahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Somit kommt den angeordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu,
dass auch weitgehende und tiefgreifende Einschränkungen dringend geboten und in dem jeweiligen Umfang verhältnismäßig und notwendig sind. Insbesondere sind
aufgrund der von allen Gesundheitsbehörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaßnahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu erreichen.
Alle Geschäfte und Einrichtungen, die nicht unmittelbar dem täglichen oder gesundheitlichen Versorgungsdarf dienen, erhöhen durch Kundinnen und Kunden sowie Besucherinnen und Besucher unnötig die Anzahl der Nahkontakte und tragen damit zu einer erheblichen Steigerung des Infektionsrisikos bei. Es ist daher notwendig, den Betrieb dieser Geschäfte und Einrichtungen gänzlich zu untersagen, weil auch bei einer Beschränkung eine Übertragung des Erregers nicht verlässlich unterbunden werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die Allgemeinverfügung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherung der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
Die Untersagung eines Publikumsverkehrs für Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen und dergleichen stellt im Kontext der übrigen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung ein wirksames, angemessenes Vorgehen dar. Diese weiteren Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitungsrisiken sind angesichts des angestrebten Ziels der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung auch verhältnismäßig.
Zugleich gilt es, die Ernährungsversorgung der Bevölkerung aufrechtzuerhalten. Hierzu dient die Ausnahmeregelung für den Außerhausverkauf. Vor dem Hintergrund der Anforderungen des Gesundheitsschutzes sind die mit der Ausnahme verbunden Auflagen gerechtfertigt.
Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus.
Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2-Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung.
Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar.
Öffentliche und private Veranstaltungen stellen im Hinblick auf die gute Übertragbarkeit des SARS-CoV-2-Virus im Vergleich mit anderen übertragbaren Krankheiten eine besondere Gefährdung für die Ausbreitung dar. Aufgrund der mit einer Fluktuation von Personen bei einer Veranstaltung verbundenen Übertragungsrisiken, kann bei Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmern nicht statisch auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt anwesende Personenzahl abgestellt werden. Abweichend von den bereits verfügten Verboten und Einschränkungen müssen daher alle Veranstaltungen verboten werden. Die Einhaltung von Auflagen, die regelmäßig strenge Vorgaben enthalten müssten, erscheint nicht mehr geeignet, die Ausbreitungsdynamik in dem erforderlichen Umfang einzudämmen. Private Veranstaltungen bis zu 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind von dem

Veranstaltungserbot ausgenommen. Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmenden stellen aufgrund ihrer Größe bereits eine erhebliche Gefahr dar, den Virus unkontrolliert zu verbreiten. Sie sind daher verboten.
Sie ist bis einschließlich 18. April 2020 befristet. Diese Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
Die „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich“ vom 18.03.2020 wird aufgehoben, da nach der aktuellen Erkenntnislage davon ausgegangen werden muss, die bisher getroffenen Maßnahmen nicht mehr ausreichend sind.

Bekanntmachungshinweis:
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben
(§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

 

 

Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!

 

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Geringe Abreisebereitschaft ist ein Grund für die Verschärfung

 

Aurich/LKA.Alle Urlauber werden aufgefordert, den Landkreis Aurich unverzüglich, spätestens aber bis Sonntag, 22. März 2020, zu verlassen. Das hat die Kreisverwaltung am Donnerstag mit einer Allgemeinverfügung angeordnet und damit eine ursprünglich gesetzte Frist um drei Tage verkürzt. Bislang war der 25. März Stichtag für die Abreise gewesen. Die neue Regelung gilt sowohl für die Inseln als auch das Binnenland und ist auch für Zweitwohnungsbesitzer bindend.

 

Grund für die Verkürzung: Der ursprünglich festgesetzte Rückreisezeitraum stellt eine Gefahr zur weiteren Ausbreitung des Corona-Virus dar. Aufgrund der aktuellen Entwicklung des Epidemie-Geschehens ist eine schnellere Abwicklung der Rückreisen erforderlich, um die Bevölkerung zu schützen. Außerdem hat sich gezeigt, dass die Rückreisebereitschaft bei den Urlaubern nicht im erforderlichen Maße vorliegt. So befinden sich derzeit noch zahlreiche Feriengäste auf den Inseln – auf Norderney sind es aktuell rund 4000 Touristen.

 

Den Fährbetrieben war es bereits untersagt worden, Personen auf die Inseln zu transportieren. Gleiches gilt jetzt auch für die private Beförderung mit Booten und Flugzeugen.

 

Grundsätzlich sind die Kapazitäten der Intensivmedizin auf den Inseln nur in einem eingeschränkten Umfang verfügbar und für eine große Anzahl von Besucherinnen und Besuchern vom Festland nicht ausgelegt. Dies gilt im Hinblick auf die Symptomatik der COVID-19-Erkrankung vor allem für die fehlenden Kapazitäten in der Intensivmedizin. Insbesondere aufgrund der hohen Zahl an Touristen aus anderen Bundesländern mit zum Teil deutlich höheren Infektionsraten und räumlicher Nähe ist auf den Inseln eine mit anderen besonders betroffenen Gebieten vergleichbaren Verbreitungsdynamik zu befürchten, der nur mit entsprechend umfänglichen Maßnahmen zu begegnen ist.

 

Pressestelle, LANDKREIS AURICH, 19.3.2020

 

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Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über die Beschränkung des Zugangs zu den Inseln, Halligen und Warften der Nordsee im Kreisgebiet zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

 

Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD2 folgende Allgemeinverfügung:
1. Ab Dienstag, den 17. März 2020, 06:00 Uhr wird den Fährbetrieben untersagt, Personen auf die niedersächsischen Inseln zu befördern, die nicht Ihren ersten Wohnsitz auf dieser Insel nachweisen können.
Gleiches gilt für sämtliche private Beförderungsangebote (insbesondere mit dem Boot oder Luftfahrzeug). Urlauber, die sich bereits auf den niedersächsischen Inseln der Nordsee aufhal-ten, sind von dieser Regel nicht erfasst und haben ihre Abreise unverzüglich, spätestens bis einschließlich 22.03.2020, vorzunehmen.

 

2. Von diesem Beförderungsverbot ausgenommen sind Personen, die
a)aufgrund eines Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsauf-nahme die Inseln betreten;
b)die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende, und pflegeri-sche Versorgung sicherstellen, einschließlich der Angehörigenpflege;
c)die Versorgung der Inselbewohnerinnen und -bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen;
d)von der jeweiligen kreisangehörigen Gemeinde/Stadt als Journalistin-nen oder Journalisten akkreditiert worden sind.

 

3. Dieses Beförderungsverbot erstreckt sich auch auf den Flugverkehr. Landerech-te und Beförderungsrechte werden entsprechend den Maßgaben in Ziffern 1 und 2 eingeschränkt.

 

4. Die Reedereien, Fährbetriebe und Flugdienste sind dazu verpflichtet, sich die Voraussetzungen aus den Nummern 1 bis 3 durch ein amtliches Dokument, bspw. Personalausweis oder Reisepass, einen Dienstausweis oder ein anderes legitimierendes Do-kument bescheinigen zu lassen.

 

5.Diese Allgemeinverfügung gilt bis zum 18.04.2020. Eine Verlängerung ist mög-lich.

 

6.Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind gemäß § 28 Abs. 3 in Verbin-dung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, Widerspruch und Klage haben kei-ne aufschiebende Wirkung.

 

7.Zuwiderhandlungen sind gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 IfSG strafbar.

 

8.Die „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über die Beschränkung des Zugangs zu den Inseln, Halligen und Warften der Nordsee im Kreisgebiet zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2″ vom 17.03.2020 wird hiermit aufgehoben.

 

Begründung:
Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2-Infektionen müs-sen weiterhin kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungs-dynamik ergriffen und Infektionsketten unterbrochen werden. Aufgrund des vorherr-schenden Übertragungswegs (Tröpfcheninfektion) ist eine Übertragung von Mensch zu Mensch, z.B. durch Husten, Niesen, auch durch mild erkrankte oder asymptomatisch infizierte Personen leicht möglich. Derzeit gehen zunehmend bestätigte Fälle der Erkrankung an COVID-19 zurück auf Kontakte von Reisen aus Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten. Die Kapazitäten der Intensivmedizin auf den Inseln in der Nordsee sind nur in einem eingeschränkten Umfang verfügbar und für eine große Anzahl von Besucherinnen und Besuchern vom Festland nicht ausgelegt. Dies gilt im Hinblick auf die Symptomatik der COVID-19-Erkrankung vor allem für die fehlenden Kapazitäten in der Intensivmedizin. Insbesondere aufgrund der hohen Zahl an Touristen aus anderen Bundesländern mit zum Teil deutlich höheren Infektionsraten und räumlicher Nähe, ist auf den Inseln und Halligen eine mit anderen besonders betroffenen Gebieten vergleichbaren Verbrei-tungsdynamik zu befürchten, der nur mit entsprechend umfänglichen Maßnahmen zu begegnen ist. Der Rückreisezeitraum bis zum 25.03.2020 stellt eine Gefahr zur weiteren Ausbreitung des Virus dar. Eine schnellere Abwicklung der Rückreisen ist aufgrund der aktuellen Entwicklung zum Schutz der Bevölkerung geboten. Zudem zeigt sich, dass eine Rückrei-sebereitschaft generell nicht im erforderlichen Maße vorliegt. Der Rückreisezeitpunkt wird daher auf den 22.03.2020 verkürzt.
Die „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über die Beschränkung des Zugangs zu den Inseln, Halligen und Warften der Nordsee im Kreisgebiet zum Schutz der Bevölke-rung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2″ vom 17.03.2020 wird hiermit aufgehoben.

 

Bekanntmachungshinweis:
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben
(§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

 

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage ‚beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlosspatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.

 

LANDKREIS AURICH, 19.3.2020

 

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20200319 – Allgemeinverfügung Zugang Inseln

 

 

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 Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung der Nutzung einer Nebenwohnung angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich 

 

 1.Die Nutzung einer Nebenwohnung (sogenannte Zweitwohnung) im Sinne des Bundesmeldegesetztes ist untersagt. 

Hiervon ausgenommen sind die Nutzungen aus zwingenden beruflichen sowie aus ehe-, sorge- und betreuungsrechtlichen Gründen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. 

Personen, die sich bereits in einer Nebenwohnung im Gebiet des Landkreises Aurich befinden, haben ihre Rückreise unverzüglich, spätestens bis einschließlich 22.03.2020, vorzunehmen. 

2.Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich. 

3.Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. 

 4.Die „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung der Nutzung einer Nebenwohnung angesichts der  Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung  vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2  auf dem Gebiet des Landkreises Aurich“ vom  18.03.2020 wird hiermit aufgehoben. 

 

Begründung: 

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen 

Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. 

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS- CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung und Eindämmung des touristischen Reiseverkehrs ergänzt die bereits ergriffenen Maßnahmen und stellt im Kontext der übrigen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung ein wirksames, angemessenen Vorgehen dar, um das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten zu erreichen. Angesichts des angestrebten Ziels der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung ist die Maßnahme auch verhältnismäßig. 

Zugleich gilt es, die Ernährungsversorgung der Bevölkerung aufrechtzuerhalten. Hierzu dient die Ausnahmeregelung für Restaurants, Speisegaststätten und Mensen. Vor dem Hintergrund der Anforderungen des Gesundheitsschutzes sind die mit der Ausnahme verbunden Auflagen gerechtfertigt. 

Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären und teilstationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse im Intensivbereich unter Isolierbedingungen für an COVID-19 Erkrankte zu sichern. 

Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2-Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. 

Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. 

Der Rückreisezeitraum bis zum 25.03.2020 stellt eine Gefahr zur weiteren Ausbreitung des Virus dar. Eine schnellere Abwicklung der Rückreisen ist aufgrund der aktuellen Entwicklung zum Schutz der Bevölkerung geboten. Zudem zeigt sich, dass eine Rückreisebereitschaft generell nicht im erforderlichen Maße vorliegt. Der Rückreisezeitpunkt wird daher auf den 22.03.2020 verkürzt. 

Sie ist bis einschließlich 18. April 2020 befristet. Diese Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG. 

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. 

Die „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung der Nutzung einer Nebenwohnung angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich“ vom 18.03.2020 wird hiermit aufgehoben. 

 

Bekanntmachungshinweis:
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben
(§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

 

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage ‚beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlosspatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.

 

LANDKREIS AURICH, 19.3.2020

 

Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!

 

 

20200319 – Allgemeinverfügung Nebenwohnung

 

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Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung der Beherbergung zu touristischen Zwecken angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich

 

Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)2 in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)3 folgende Allgemeinverfügung:

 

1.Betreibern von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten, Hotels, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen, von Ferienzimmern, von Übernachtungs-und Schlafgelegenheiten und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.

 

2.Für Betreiber von Kur- und Rehaelnrichtungen gilt zusätzlich, dass diese nur noch Patienten für medizinisch notwendige Anschlussheilbehandlungen aufnehmen dürfen.
Bereits beherbergte Personen haben ihre Rückreise unverzüglich, spätestens bis einschließlich 22.03.2020, vorzunehmen. Diese Regelung gilt für die in den Nummern 1 und 2 genannten Personen.

 

3.Diese Weisung gilt ab sofort bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

 

4.Die zu erlassende Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

 

5. Die „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung der Beherbergung zu touristischen Zwecken angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV.-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich“ vom 18.03.2020 wird hiermit aufgehoben.

 

Begründung:
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen
Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

 

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS- CoV-2 Virus und Erkran.kungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung und Eindämmung des touristischen Reiseverkehrs ergänzt die bereits ergriffenen Maßnahmen und stellt im Kontext der übrigen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung ein wirksames, angemessenen Vorgehen dar, um das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten zu erreichen. Angesichts des angestrebten Ziels der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung ist die Maßnahme auch verhältnismäßig. Zugleich gilt es, die Ernährungsversorgung der Bevölkerung aufrechtzuerhalten. Hierzu dient die Ausnahmeregelung für Restaurants, Speisegaststätten und Mensen. Vor dem Hintergrund der Anforderungen des Gesundheitsschutzes sind die mit der Ausnahme verbunden Auflagen gerechtfertigt.

 

Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären und teilstationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse im Intensivbereich unter Isolierbedingungen für an COVID-19 Erkrankte zu sichern.Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2-Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung.Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar.

 

Der Rückreisezeitraum bis zum 25.03.2020 stellt eine Gefahr zur weiteren Ausbreitung des Virus dar. Eine schnellere Abwicklung der Rückreisen ist aufgrund der aktuellen Entwicklung zum Schutz der Bevölkerung geboten. Zudem zeigt sich, dass eine Rückreisebereitschaft generell nicht im erforderlichen Maße vorliegt. Der Rückreisezeitpunkt wird daher auf den 22.03.2020 verkürzt.
Sie ist bis einschließlich 18. April 2020 befristet. Diese Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 N r. 1, Abs. 3 IfSG.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
Die „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung der Beherbergung zu touristischen Zwecken angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV.-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich“ vom 18.03.2020 wird hiermit aufgehoben.

 

Bekanntmachungshinweis:
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben
(§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

 

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage ‚beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlosspatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.

 

LANDKREIS AURICH, 19.3.2020

 

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20200319 – Allgemeinverfügung Beherbergung

 

 

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Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung der Nutzung einer Nebenwohnung angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich

 Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)2 in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)3 folgende Allgemeinverfügung: 

  1. Die Nutzung einer Nebenwohnung (sogenannte Zweitwohnung) im Sinne des Bundesmeldegesetztes ist untersagt.  Hiervon ausgenommen sind die Nutzungen aus zwingenden beruflichen sowie aus ehe-, sorge- und betreuungsrechtlichen Gründen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.  Personen, die sich bereits in einer Nebenwohnung im Gebiet des Landkreises Aurich befinden, haben ihre Rückreise bis zum 19.03.2020, spätestens jedoch bis zum 25.03.2020 vorzunehmen.
  2. Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.
  3. Die zu erlassende Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

 

Begründung: 

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. 

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS- CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung und Eindämmung des touristischen Reiseverkehrs ergänzt die bereits ergriffenen Maßnahmen und stellt im Kontext der übrigen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung ein wirksames, angemessenen Vorgehen dar, um das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten zu erreichen. Angesichts des angestrebten Ziels der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung ist die Maßnahme auch verhältnismäßig. 

Zugleich gilt es, die Ernährungsversorgung der Bevölkerung aufrechtzuerhalten. Hierzu dient die Ausnahmeregelung für Restaurants, Speisegaststätten und Mensen. Vor dem Hintergrund der Anforderungen des Gesundheitsschutzes sind die mit der Ausnahme verbunden Auflagen gerechtfertigt. 

Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären und teilstationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse im Intensivbereich unter Isolierbedingungen für an COVID-19 Erkrankte zu sichern. 

Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2-Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Sie ist bis einschließlich 18. April 2020 befristet. Diese Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG. 

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. 

 

Bekanntmachungshinweis:
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage ‚beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlosspatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden. 

 

LANDKREIS AURICH, 18.3.2020

 

Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!

 

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Angesichts der aktuellen Corona-Krise wird der Tourismus im Landkreis Aurich weiter eingeschränkt, um die Ausbreitung des Virus möglichst zu begrenzen. Die Beherbergung von Urlaubsgästen ist mit sofortiger Wirkung verboten. Hierzu hat die Kreisverwaltung am Mittwoch eine entsprechende Verfügung erlassen und damit eine Weisung des Landes Niedersachsen umgesetzt. Die Verfügung sieht folgende Regelungen vor:

  1. Betreibern von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten, Hotels, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen, von Ferienzimmern, von Übernachtungs-und Schlafgelegenheiten und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.
  2.  Für Betreiber von Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen gilt zusätzlich, dass diese nur noch Patienten für medizinisch notwendige Anschlussheilbehandlungen im Sinne des SGB V aufnehmen dürfen.Bereits beherbergte Personen haben ihre Rückreise bis zum 19. März 2020, spätestens jedoch bis zum 25. März 2020 vorzunehmen.

 

Diese Weisung gilt ab sofort bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem neuartigen Corona-Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen.

Die großflächige Unterbrechung und Eindämmung des touristischen Reiseverkehrs ergänzt die bereits ergriffenen Maßnahmen und stellt im Kontext der übrigen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung ein wirksames, angemessenen Vorgehen dar, um das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten zu erreichen.

LANDKREIS AURICH, 18.3.2020

 

Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!

 

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In Abstimmung mit der Polizeistation Baltrum wird unter Bezugnahme auf die Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich vom 17.03.2020 darauf hingewiesen, dass insbesondere Zweitwohnungsbesitzer sowie Verwandtschaft von Inselbewohnern ohne erstem Wohnsitz nicht auf die Insel reisen dürfen. Die Allgemeinverfügung bezieht sich vom Zweck ihrer Ausrichtung selbstverständlich auch auf eine eigene Anreise mit privaten Booten. Der Reederei ist nach der Allgemeinverfügung verpflichtet entsprechende Fahrgäste zurückzuweisen, die Polizei ist informiert im Konfliktfall zu unterstützen. Derzeit halten sich nach unserer Statistik noch 75 Gäste auf der Insel, die nach Allgemeinverfügung verpflichtet sind, die Insel bis zum 25.03.2020 zu verlassen. Die Inselbürgermeister sprechen sich gegenüber dem Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsen dafür aus, diese Frist deutlich zu verkürzen.

 

Mit freundlichen Grüßen vom schönsten Eiland der Nordsee

 

Gemeinde Baltrum

Bürgermeister/Kurdirektor
Berthold Tuitjer
Haus 130
26579 Baltrum
Tel. 04939-8022
Fax 04939-8027

Email tuitjer@baltrum.de

Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!

 

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Foto: Lars Klün

 Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung der Beherbergung zu touristischen Zwecken angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich 

Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)2 in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)3 folgende Allgemeinverfügung: 

 1.Betreibern von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten, Hotels, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen, von Ferienzimmern, von Übernachtungs-und Schlafgelegenheiten und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. 

2.Für Betreiber von Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen gilt zusätzlich, dass diese nur noch Patienten für medizinisch notwendige Anschlussheilbehandlungen im Sinne des SGB V aufnehmen dürfen. 

Bereits beherbergte Personen haben ihre Rückreise bis zum 19.03.2020, spätestens jedoch bis zum 25.03.2020 vorzunehmen. 

3.Diese Weisung gilt ab sofort bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich. 

4.Die zu erlassende Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. 

 

Begründung: 

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu  treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank,  krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. 

 

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS- CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung und Eindämmung des touristischen Reiseverkehrs ergänzt die bereits ergriffenen Maßnahmen und stellt im Kontext der übrigen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung ein wirksames, angemessenen Vorgehen dar, um das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten zu erreichen. Angesichts des angestrebten Ziels der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung ist die Maßnahme auch verhältnismäßig.  Zugleich gilt es, die Ernährungsversorgung der Bevölkerung aufrechtzuerhalten. Hierzu dient die Ausnahmeregelung für Restaurants, Speisegaststätten und Mensen. Vor dem Hintergrund der Anforderungen des Gesundheitsschutzes sind die mit der Ausnahme verbunden Auflagen gerechtfertigt. 

Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären und teilstationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse im Intensivbereich unter Isolierbedingungen für an COVID-19 Erkrankte zu sichern. 

Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2-Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung.  Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Sie ist bis einschließlich 18. April 2020 befristet. Diese Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.  Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. 

 

Bekanntmachungshinweis: 

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). 

 

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage ‚beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlosspatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden. 

 

LANDKREIS AURICH, 18.3.2020

 

 

 

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 Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich 

 

 Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)2 in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)3 folgende Allgemeinverfügung: 

 

 1. Für den Publikumsverkehr werden geschlossen: 

-Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, 

-Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen und unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen, 

-Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, 

Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen, 

-alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze, 

-alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, ein-schließlich der Verkaufsstellen in Einkaufscentern; 

 

 Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung sind: 

Der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und 

Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, 

Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, 

Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zei- 

tungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich. 

 Restaurants, Speisegaststätten und Mensen in 

 der Zeit von 06.00 — 18.00 Uhr unter folgenden 

 

Auflagen: 

•Tische sind mit einem Mindestabstand von 2 m aufzustellen, 

•an einem Tisch dürfen maximal sechs Personen sitzen und 

•pro Speisegaststätte sind maximal 50 Personen erlaubt, 

•Es muss eine dem Infektionsrisiko angemessene Belüftung des Veranstaltungsortes gewährleistet sein. 

•Es müssen ausreichende Möglichkeiten der Händehygiene (Toilettenräume mit Handwaschbecken, Flüssigseife und Einmalhandtücher sowie Desinfektionsmittel) vorgehalten werden. 

•Die Teilnehmer müssen vor und während der Veranstaltung aktiv über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene, Abstand halten und Husten- und Schnupfenhygiene informiert werden. 

 

2.Verboten werden: 

Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen, Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren, 

alle öffentlichen Veranstaltungen; ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien, 

alle Ansammlungen im Freien mit mehr als 10 Personen und alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmenden. 

Das Gesundheitsamt kann hiervon in begründeten Fällen, wie z. B. Beerdigungen, Ausnahmen zulassen. 

Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an der Arbeitsstätte. 

 

3.Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich. 

4.Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1 und 2 enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG wird hingewiesen. 

5.Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. 

6.Die Allgemeinverfügung vom 17.03.2020 „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich“ wird hiermit aufgehoben. 

 

Begründung: 

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf einem Runderlass gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 NGöGD4 des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 16.03.2020 (Az. 401.41609-11-3).  Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 IfSG. Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. 

 

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere um-fänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maß-nahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Ge-sundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Nie-dersachsen sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung und Eindämmung eines Großteils der sozialen Kontakte stellt – über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus – das einzig wirksame Vorgehen dar, um das Ziel einer Entschleunigung und Unter-brechung der Infektionsketten zu erreichen. 

 

Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonde-ren Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse im Intensivbereich unter Isolierbedingungen für an COVID-19 Erkrankte zu sichern. 

 

Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2-Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maß-nahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Somit kommt den angeordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu, dass auch weitgehende und tiefgreifende Einschränkungen dringend geboten und in dem jeweiligen Umfang verhältnismäßig und notwendig sind. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesundheitsbehörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaßnahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu erreichen. 

 

Alle Geschäfte und Einrichtungen, die nicht unmittelbar dem täglichen oder gesundheitlichen Versorgungsdarf dienen, erhöhen durch Kundinnen und Kunden sowie Besucherinnen und Besucher unnötig die Anzahl der Nahkontakte und tragen damit zu einer erheblichen Steigerung des Infektionsrisikos bei. Es ist daher notwendig, den Betrieb dieser Geschäfte und Einrichtungen gänzlich zu untersagen, weil auch bei einer Beschränkung eine Übertragung des Erregers nicht verlässlich unterbunden werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die Weisung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherung der Bevölkerung Rechnung zu tragen. 

 

Öffentliche und private Veranstaltungen stellen im Hinblick auf die gute Übertragbarkeit des SARS-CoV-2-Virus im Vergleich mit anderen übertragbaren Krankheiten eine besondere Gefährdung für die Ausbreitung dar. Aufgrund der mit einer Fluktuation von Personen bei einer Veranstaltung verbundenen Übertragungsrisiken, kann bei Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmern nicht statisch auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt anwesende Personenzahl abgestellt werden. Abweichend von den bereits verfügten Verboten und Einschränkungen müssen daher alle Veranstaltungen verboten werden. Die Einhaltung von Auflagen, die regelmäßig strenge Vorgaben enthalten müssten, erscheint nicht mehr geeignet, die Ausbreitungsdynamik in dem erforderlichen Umfang einzudämmen. Private Veranstaltungen bis zu 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind von dem Veranstaltungserbot ausgenommen. Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmenden stellen aufgrund ihrer Größe bereits eine erhebliche Gefahr dar, den Virus unkontrolliert zu verbreiten. Sie sind daher verboten. 

 

Sie ist bis einschließlich 18. April 2020 befristet. Diese Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 lfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Die „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich“ vom 17.03.2020 wird aufgehoben, da nach der aktuellen Erkenntnislage davon ausgegangen werden muss, die bisher getroffenen Maßnahmen nicht mehr ausreichend sind. 

 

Bekanntmacnungsninweis:
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). 

 

 

 

Hier noch einmal als PDF zum DOWNLOAD

20200318 – Allgemeinverfügung Beschränkung sozialer Kontakte neu
20200318 – Allgemeinverfügung Beherbergung

 

 

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Der Pressesprecher des Landkreis Aurich hat heute Abend (Di., 17.3.2020, 17.00 Uhr) folgende Information veröffentlicht.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie auch heute über die aktuelle Entwicklung der Corona-Fälle im Landkreis Aurich informieren. Die Zahl der bestätigten Infektionen ist im Tagesvergleich nur leicht von gestern 16 auf inzwischen 17 Fälle gestiegen. Davon kommen zehn aus der Stadt Aurich, vier aus der Stadt Norden, zwei aus Norderney und ein bestätigter Fall aus Wiesmoor. Hinzu kommen weitere 104 Personen, die sich derzeit in häuslicher Quarantäne befinden.

Ich möchte Sie außerdem darauf hinweisen, dass der Landkreis Aurich aufgrund der zahlreichen Nachfragen bei der Wirtschaftsförderung eine zentrale Kontaktnummer für Unternehmer eingerichtet hat, die Fragen zu den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise auf ihren Betrieb etc. haben. Erreichbar ist dieses Info-Telefon unter der Durchwahl 04941 16-8010. Per E-Mail ist der Kontakt unter wirtschaftsfoerderung@landkreis-aurich.de möglich.

Auch weist der Landkreis Aurich auf die Möglichkeit der Online-Zulassung von Fahrzeugen hin. Um unnötige Kontakte zu vermeiden, können viele Zulassungsvorgänge von zu Hause erledigt werden. Bürger*innen haben die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Neuzulassungen, Wiederzulassungen, Umschreibungen (Halterwechsel, mit oder ohne Kennzeichenwechsel), Außerbetriebsetzungen sowie Adressänderungen online durchzuführen.

Voraussetzungen für alle Online-Vorgänge sind der neue Personalausweis oder ein elektronischer Aufenthaltstitel mit aktivierter Online-Ausweisfunktion sowie ein vorgesehenes Kartenlesegerät oder ein Android-Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ (www.ausweisapp.bund.de) und die Teilnahme am internetbasierten Zahlungsverkehr (ePayment). Zurzeit unterstützt der Landkreis Aurich die Bezahlmethode GiroPay. Je nach Zulassungsart muss es sich bei dem betroffenen Fahrzeug um ein fabrikneues Fahrzeug oder um ein nach dem 1. Januar 2015 zugelassenes Fahrzeug handeln oder um ein nach dem 1. Januar 2015 zugelassenes Fahrzeug, das aber aktuell außer Betrieb gesetzt oder abgemeldet ist.

Weitere Information zum Onlinezulassungsverfahren mit der Auflistung aller Voraussetzungen und der direkte Zugang zum Onlineportal sind auf der Homepage des Landkreises Aurich (www.landkreis-aurich.de) zu finden.

Freundliche Grüße
Rainer Müller-Gummels

 

 

Pressesprecher

Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Tel.: 04941 16-1002
Mobil: 0176 16000102
Fax: 04941 16-1097
www.landkreis-aurich.de

 

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Foto: Lars Klün

Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)2 in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)3 folgende Allgemeinverfügung:

1. Für den Publikumsverkehr werden geschlossen:
– Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
– Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen und unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen,
Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
– Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
– alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze,
– alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, einschließlich der Verkaufsstellen in Einkaufscentern;

Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung sind:
– Der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons,
der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und
Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich.
-Speisegaststätten, Restaurants und Cafes in der Zeit von 06.00 — 18.00 Uhr unter folgenden Auflagen:
•Tische sind mit einem Mindestabstand von 2 m aufzustellen,
•an einem Tisch dürfen maximal sechs Personen sitzen und 10 pro Speisegaststätte sind maximal 50 Personen erlaubt,
•Es muss eine dem Infektionsrisiko angemessene Belüftung des Veranstaltungsortes gewährleistet sein.
•Es müssen ausreichende Möglichkeiten der Händehygiene (Toilettenräume mit Handwaschbecken, Flüssigseife und Einmalhandtücher sowie Desinfektionsmittel) vorgehalten werden.
•Die Teilnehmer müssen vor und während der Veranstaltung aktiv über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie
Händehygiene, Abstand halten und Husten- und Schnupfenhygiene informiert werden.

2. Verboten werden:
– Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen,
– Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren, alle öffentlichen Veranstaltungen; ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien, alle Ansammlungen im Freien mit mehr als 10 Personen und
– alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmenden.

Das Gesundheitsamt kann hiervon in begründeten Fällen, wie z. B. Beerdigungen, Ausnahmen zulassen.

Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an der Arbeitsstätte.

3. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

4. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1 und 2 enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG wird hingewiesen.

5. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

6. Die Allgemeinverfügung vom 13.03.2020 „Allgemeinverfügung des Landkreises
Aurich über das Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen zur
Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19″ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2″ wird hiermit aufgehoben.

LANDKREIS AURICH

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Foto: Lars Klün