Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus
Die Bundesregierung tritt entschlossen und mit aller Kraft den wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus entgegen. Der Bundesminister der Finanzen, Olaf Scholz (SPD), und der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier (CDU), haben sich auf ein weitreichendes Ma.nahmenbündel verständigt, das Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen wird. Die Regierung errichtet einen Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen. Das Ziel ist es, Firmen und Betriebe mit ausreichend Liquidität auszustatten, damit sie gut durch die Krise kommen.

Die zentrale Botschaft der Bundesregierung: Es ist genug Geld vorhanden, um die Krise zu bekämpfen und wir werden diese Mittel jetzt einsetzen. Wir werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen. Darauf kann sich jede und jeder verlassen.

Ausgangslage
Das Corona-Virus ist eine ernsthafte Herausforderung für unsere gesamte Gesellschaft. Nicht nur bei den Bürgerinnen und Bürgern wächst die Sorge, auch in der Wirtschaft ist sie spürbar. Durch die enge internationale Verflechtung der Wirtschaft treffen unsere Unternehmen auch die Auswirkungen dieser Pandemie an anderen Orten der Welt. Noch kann niemand die Tragweite seriös beschreiben, welche die Pandemie auf die konjunkturelle Entwicklung in Deutschland haben wird, weil aussagekräftige Konjunkturindikatoren erst mit einiger Verzögerung vorliegen werden. Allerdings spüren viele Unternehmen bereits erste Auswirkungen des Virus. Die Absage von Messen und Großveranstaltungen sowie der Rückgang der Reisetätigkeit wirkt sich auf die Dienstleistungsbranche aus, insbesondere auf Logistik, Handel, Gaststätten sowie Tourismus. Zugleich geht die Auslandsnachfrage zurück und internationale Lieferketten werden gestört, was sich auf die hiesige Produktion auswirkt.
Die Bundesregierung tritt dem mit einer entschlossenen Wirtschafts- und Finanzpolitik entgegen. Die Bundesminister Scholz und Altmaier werden Firmen und Betrieben Liquidität zur Verfügung stellen und damit Wachstum und Beschäftigung sichern. Die Voraussetzungen für eine schnelle Stabilisierung der deutschen Wirtschaft sind gegeben. Mit präzisen, schnell wirkenden Sofortmaßnahmen wird auf die konjunkturelle Entwicklung durch das Corona-Virus reagiert, um die Wirtschaft so rasch wie möglich wieder auf ihren Wachstumspfad zurückzuführen. Dies geschieht in enger Abstimmung mit den Ländern sowie mit unseren europäischen und internationalen Partnern.
Dem Bundesministerium für Gesundheit wurde bereits kurzfristig rund eine Milliarde
Euro zur Bekämpfung des Corona-Virus zur Verfügung gestellt, u.a. zur Beschaffung
von Schutzausrüstungen wie Masken und Schutzanzügen, zur Unterstützung der WHO bei der internationalen Corona-Bekämpfung und zusätzliche Mittel für das Robert-Koch-Institut. Außerdem erhält das Bundesministerium für Bildung und Forschung 145 Mio. für die Entwicklung eines Impfstoffs und für Behandlungsmaßnahmen.

Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen
Für Beschäftigte und Unternehmen, die von den Auswirkungen des Corona-Virus
betroffen sind, wird ein Schutzschild errichtet, der auf vier Säulen beruht:

1. Kurzarbeitergeld flexibilisieren
Deutschland hat ein starkes System der sozialen Sicherung. Die damit verbundenen
automatischen Stabilisatoren stützen die Konjunktur. Die Bundesregierung wird diese Stabilisatoren voll wirken lassen. Unsicherheit und kurzfristige Störungen der
Handelsströme sollen nicht dazu führen, dass Beschäftigte ihren Arbeitsplatz verlieren. Dabei kann die Bundesregierung auf bewährte Instrumente zurückgreifen. Bis Anfang April wird die Kurzarbeiterregelung zielgerichtet angepasst. Dabei werden erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld eingeführt:
• Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im
Betrieb auf bis zu 10 %
• teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
• Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
• vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)
2. Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen
Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur
Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Insgesamt wird den Unternehmen die Möglichkeit von
Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern darüber hat das Bundesministerium der Finanzen eingeleitet.
Im Einzelnen:
a. Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können
Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die
Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.
Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der
Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
b. Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die
Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein
werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.
Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
c. Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise
Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der
Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des
Corona-Virus betroffen ist. Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren wird.

3. Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen
Viele Unternehmen und Betriebe leiden derzeit an unverschuldeten Umsatzrückgängen
– entweder aufgrund von Störungen in den Lieferketten oder durch signifikanten
Nachfrage-Rückgang in zahlreichen Sektoren unserer Volkswirtschaft. Gleichzeitig
können die laufenden Kosten oft gar nicht oder nur langsam abgebaut werden. Dies
kann dazu führen, dass gesunde Unternehmen völlig unverschuldet in Finanznöte
geraten, insbesondere was ihre Ausstattung mit liquiden Finanzmittel angeht. Mit neuen und im Volumen unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung schützen wir Unternehmen und Beschäftigte. Wegen der hohen Unsicherheit in der aktuellen Situation haben wir uns sehr bewusst dafür entschieden, keine Begrenzung des Volumens unserer Maßnahmen vorzunehmen. Dies ist eine sehr bedeutende Entscheidung, hinter der die ganze Bundesregierung steht.
Zunächst werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Mit diesen Mitteln können im erheblichen Umfang liquiditätsstärkende Kredite privater Banken mobilisiert werden. Dazu werden unsere etablierten Instrumente zur Flankierung des
Kreditangebots der privaten Banken ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht:
• Die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und
ERP-Gründerkredit – Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahre) werden
gelockert, indem Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für
Betriebsmittelkredite erhöht und die Instrumente auch für Großunternehmen mit
einem Umsatz von bis zu zwei Milliarden Euro (bisher: 500 Millionen Euro) geöffnet
werden. Durch höhere Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 80% für
Betriebsmittelkredite bis 200 Millionen Euro wird die Bereitschaft von Hausbanken
für eine Kreditvergabe angeregt.
• Für das Programm für größere Unternehmen wird die bisherige Umsatzgrenze von
zwei Milliarden Euro auf 5 Milliarden Euro erhöht. Dieser „KfW Kredit für Wachstum“ wird umgewandelt und künftig für Vorhaben im Wege einer Konsortialfinanzierung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich (bisher nur Innovation und Digitalisierung) zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird auf bis zu 70% erhöht (bisher 50%). Hierdurch wird der Zugang von größeren Unternehmen zu Konsortialfinanzierungen erleichtert.
• Für Unternehmen mit mehr als fünf Milliarden Euro Umsatz erfolgt eine Unterstützung wie bisher nach Einzelfallprüfung.
Bei den Bürgschaftsbanken wird der Bürgschaftsh.chstbetrag auf 2,5 Millionen Euro
verdoppelt. Der Bund wird seinen Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken um 10%
erhöhen, damit die in der Krise schwer einzuschätzenden Risiken leichter geschultert werden können. Die Obergrenze von 35% Betriebsmitteln am Gesamtobligo der Bürgschaftsbanken wird auf 50% erhöht. Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von drei Tagen treffen können.
Das bislang auf Unternehmen in strukturschwachen Regionen beschränkte
Gro.bürgschaftsprogramm (parallele Bund-Länder-Bürgschaften) wird für
Unternehmen außerhalb dieser Regionen geöffnet. Der Bund ermöglicht hier die
Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem
Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. Euro. und mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80%. Mit den Landesförderbanken sowie den Bürgschaftsbanken stehen wir dazu in engem Austausch.
Diese Maßnahmen sind durch die bisherigen beihilferechtlichen Regelungen abgedeckt.
Für Unternehmen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind und daher nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, werden wir zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen bei der KfW auflegen. Das wird dadurch ermöglicht, dass die Risikotoleranz der KfW krisenadäquat erhöht wird. Dafür werden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln (Haftungsfreistellungen) deutlich verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80%, bei Investitionen sogar bis zu 90 %. Darüber hinaus sollen für diese Unternehmen konsortiale Strukturen angeboten werden.
Diese Sonderprogramme werden jetzt bei der EU-Kommission zur Genehmigung
angemeldet. Die Kommissionspräsidentin hat bereits signalisiert, dass sie für Flexibilität in der Anwendung beihilferechtlicher Regelungen im Zuge der Corona-Krise sorgen möchte. Die EU- und Eurogruppen-Finanzminister werden sich dafür einsetzen, dass die EU-Kommission das notwendige Maß an Flexibilität zeigt.
Die Bundesregierung wird die KfW in die Lage versetzen, diese Programme
entsprechend auszustatten, indem die nötigen Garantievolumina zur Verfügung gestellt werden. Das ist unproblematisch möglich. Denn im Bundeshaushalt steht ein Garantierahmen von rund 460 Milliarden Euro zur Verfügung. Dieser Rahmen kann – sofern erforderlich – zeitnah um bis zu 93 Milliarden Euro erhöht werden.
Der Bund stellt der Wirtschaft mit Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) eine flexible, effektive und umfassende Unterstützung bereit, die ausreicht, um eine ernste Situation, vergleichbar mit den Jahren nach der Finanzkrise 2009, zu bewältigen. Die Instrumente haben sich damals bewährt und die im Haushalt 2020 verfügbaren Mittel reichen aus für eine vergleichbare Steigerung des Fördervolumens. Die wird flankiert durch ein gut ausgestattetes KfW-Programm zur Refinanzierung von Exportgeschäften. Bei etwaigem zusätzlichem Bedarf für Exportdeckung und Refinanzierung lässt sich der Ermächtigungsrahmen sehr schnell erhöhen.

4. Stärkung des Europäischen Zusammenhalts
Auf europäischer Ebene setzen sich Bundesfinanzminister Scholz und
Bundeswirtschaftsminister Altmaier für ein koordiniertes und entschlossenes Vorgehen ein. Deutschland ist sich seiner Verantwortung für Europa bewusst. Im engen Austausch mit den europäischen Partnern wird die Bundesregierung ihre Corona-Maßnahmen europäisch verzahnen.
Die Bundesregierung begrü.t die Idee der Europäischen Kommission, für eine „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro. Sie begrüßt ebenfalls die Ankündigung der europäischen Bankenaufsicht, bestehende
Spielräume zu nutzen, damit Banken weiter verlässlich Liquidität an die Wirtschaft
geben können sowie die gestern angekündigten Maßnahmen der Europäischen
Zentralbank zur Bereitstellung von Liquidität für Banken.
Es ist gut, dass die EIB-Gruppe ihre in vergangenen Krisen erprobten Instrumente zum Einsatz bringt, um europaweit Unternehmen, die vom Corona-Virus betroffen sind, bei Liquiditätsengpässen zu unterstützen. Insbesondere ist auf die bewährten EIFPortfoliogarantien zur Absicherung von Unternehmensliquidität zurückzugreifen.

Ausblick
All diese Maßnahmen zeigen die Entschlossenheit der Bundesregierung, den
Auswirkungen des Corona-Virus wirtschafts- und finanzpolitische Impulse
entgegenzusetzen, um Schaden von Beschäftigten und Unternehmen fernzuhalten und die Auswirkungen der Krise abzufedern. Noch ist das ganze Ausmaß der
wirtschaftlichen Corona-Folgen nicht absehbar. Sollte es Anzeichen für eine
gravierende Störung der konjunkturellen Entwicklung geben, wird die Bundesregierung in Abstimmung mit den Ländern und unseren europäischen Partnern alle verfügbaren Ressourcen einsetzen und dieser Entwicklung konsequent entgegentreten.
Die öffentliche Hand ist auch auf ein solches Szenario gut vorbereitet: Angesichts der gesamtstaatlichen .berschüsse in den letzten Jahren ist sie in der Lage, die Konjunktur auch über einen längeren Zeitraum zu stützen und auf unseren bisherigen Wachstumspfad zurückzuführen.

Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!

 

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Die TMN (TourismusMarketing Niedersachsen GmbH) beobachtet fortwährend und mit Besorgnis die Entwicklungen rund um die Ausbreitung von Sars-CoV-2 und die entsprechende Medienberichterstattung. „Wir wissen zur Zeit alle nicht, wie die nächsten Wochen und Monate aussehen werden.“

Unterschiedlichste Anfragen zum Thema Corona-Virus und damit im Zusammenhang stehende touristische Fragen von Betrieben, Städten oder Regionen laufen ein.
Der angekündigte Erlass der Bundesregierung aus der gestrigen PK von Regelungen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können, liegt zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Die derzeitigen Erlasse kommen vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, dort ist auch der Krisenstab zur Pandemie-Bekämpfung angesiedelt.

Hier die wichtigsten Links zum Thema:

Die TMN verweist auf all Ihren Seiten auf die Informationsseite der Niedersächsischen Staatskanzlei:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus

FAQ´s der Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:
https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/coronavirus_informationen_fur_unternehmen/informationen-zu-den-auswirkungen-des-coronavirus-185950.html
(-> Die FAQ´s werden täglich aktualisiert).

Erlasse Land Niedersachsen:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/erlasse-und-allgemeinverfuegung/erlasse-und-allgemeinverfuegung-185856.html

Aktuelle PM des gestrigen Tages der Bundesregierung:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/vereinbarung-zwischen-der-bundesregierung-und-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-bundeslaender-angesichts-der-corona-epidemie-in-deutschland-1730934?fbclid=IwAR2QCBQcwYLrYcOv9ovCd_j7nJP-NhOhCVZE1GtVTCS9KnYas6okytEDxT8

Kompetenzzentrum Bund Tourismus:
https://corona-navigator.de/

Auswärtiges Amt:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762

Bundesgesundheitsministerium
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
https://www.youtube.com/playlist?list=PLRsi8mtTLFAyJaujkSHyH9NqZbgm3fcvy

Aktuelle Informationen DeHoGa
http://www.dehoga-bundesverband.de/fileadmin/Startseite/09_DEHOGA_compact/Anlagen_2020/28_02_2020_DEHOGA-IHA_Merkblatt_Coronavirus.pdf

Informationen über die Maßnahmen des Bundeswirtschaftsministeriums für Unternehmen (Corona-Hotline)
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html

Ankündigung Schutzschild BFM
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/2020-03-13-Schutzschild-Beschaeftigte-Unternehmen.html

Das aktuelle Maßnahmenpaket, welches Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und Bundesfinanzminister Olaf Scholz zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus (auch auf den Tourismus) am Freitag in der vergangenen Woche vorgestellt haben, folgen getrennt. Ebenso die Empfehlungen des Kabinettsausschuss.

Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!

 

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Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über die Ausweitung kontaktreduzierender Maßnahmen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 NuWG1

Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD3 folgende Allgemeinverfügung:

1. Der Zugang zu Patienten in Krankenhäusern sowie zu Bewohnerinnen, Bewohnern und Patienten, Patientinnen
– in teilstationären und stationären Einrichtungen der Pflege,
– in Einrichtungen, in denen über Tag und/oder über Nacht Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden,
– in Einrichtungen gem. § 2 Abs. 2 NuWG und
– in Rehabilitations-, Kur- und ähnlichen Einrichtungen zu Besuchszwecken wird mit sofortiger Wirkung untersagt.

Ebenfalls zu schließen sind für Patienten und Besucher zugängliche Kantinen, Cafeterien und andere der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen.
Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informations-veranstaltungen etc. sind verboten
Ausgenommen von den Besuchsverboten sind Besuche
– von werdenden Vätern, von Vätern von Neugeborenen
– von Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern auf Kinderstationen und
– Besuche enger Angehöriger von Palliativpatienten.
Weitere Ausnahmen können in Absprache mit der jeweiligen Einrichtung zugelassen werden, insbesondere bei pflegerischer oder medizinischer Notwendig-keit.

2. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über die Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Patienten in Krankenhäusern und der Bewohner in Pflegeein-richtungen im Kreisgebiet vom 15.03.2020 wird hiermit aufgehoben.

3. Eine Zuwiderhandlung ist gern. § 75 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 IfSG strafbar.

4. Die Allgemeinverfügung ist gern. § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar und gültig bis einschl. 18.04.2020. Eine Verlängerung ist möglich.

Begründung:
Im Dezember 2019 trat in der Stadt Wuhan/Volksrepublik China erstmals die Atemwegserkrankung COVID-19 auf, welche durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht wird. Die Krankheitsverläufe variieren dabei stark, von symptomlosen Verläufen bis hin zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen und Tod. Aktuell breitet sich diese Erkrankung auch in anderen Ländern, darunter Deutschland, aus. Inzwischen sind in allen Bundesländern Infektionsfälle mit dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) bestätigt worden. Nach der Einschätzung des Robert Koch-Instituts (RKI) handelt es sich um eine weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmen-de Situation. Die weltweite Ausweitung von COVID-19 wurde am 11.03.2020 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu einer Pandemie erklärt.
Im Landkreis Aurich wurde am 09. März 2020 der erste Corona-Fall bekannt. Seither steigt die Anzahl der infizierten Personen im Landkreis Aurich.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, so-weit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten er-forderlich ist (§ 28 Abs. 1 S. 1 IfSG).
Der Landkreis Aurich ist die für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 S. 2 IfSG i.V.m. § 2 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD).

 

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. Im Landkreis Aurich wurden bereits mehrere erkrankte, krankheitsverdächtige und krankheitsgefährdete Personen im Sinne des § 2 Nr. 4, 5 und 7 IfSG identifiziert.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG sind vorliegend erfüllt. Mithin ist die unter Ziffer 1 verfügte Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich.

 

Wegen der dynamischen und rasanten Ausbreitung von SARS-CoV-2, die sich in den letzten Wochen – auch mit den ersten Todesfällen bundesweit- gezeigt hat, sind bei der Entscheidung sowohl die medizinalfachlichen und epidemiologischen Erkenntnisse als auch die Empfehlungen des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sowie des Robert Koch-Institutes zu berücksichtigen und heranzuziehen. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-Cov-2 z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder asymptomatisch Infizierte kann es zur Übertragung von Mensch zu Mensch kommen. Nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts nimmt die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe mit zunehmenden Alter und bestehenden Vorerkrankungen exorbitant zu. Damit gehören Patienten und Bewohner in den oben genannten Einrichtungen zu den besonders gefährdeten Personengruppen, die es in besonderem Maße aufgrund eines möglichen schwerwiegenderen Krankheitsverlaufes zu schützen gilt.

 

Ziel dieser Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 auf Pati-enten und Bewohner der oben genannten Einrichtungen zu unterbrechen und das Risi-ko einer Ansteckung einzudämmen. Um dies sicherzustellen, ist die unter Ziffer 1 verfügte Maßnahme verhältnismäßig, insbesondere geeignet, erforderlich und angemessen. Ein milderes gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Zwecks ist nicht ersichtlich. Die dadurch zu erreichende Verzögerung des Eintritts von weiteren SARS-CoV-2-Infektionen ist auch dringend erforderlich, um das Gesundheitswesen im Kreisgebiet nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten und Pflegebedürftigen, aber auch für sonstige Krankheitsfälle bereit zu halten. Schließlich sind derartige Maßnahmen notwendig, um dringend erforderliche Zeit für die Entwicklung bislang nicht vorhandener Therapeutika und Impfstoffe zu gewinnen. Die Allgemeinverfügung ist auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Allgemeinverfügung angestrebtem Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Patienten und Bewohner der oben genannten Einrichtungen steht und Ausnahmen in Absprache mit der jeweiligen Einrichtung, z.B. bei Palliativpatientinnen und -patienten, psychisch Erkrankten und Kindern, zulässt.
Die unter Ziffer 1 verfügte Maßnahme ist sofort vollziehbar (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG). Ich weise darauf hin, dass Rechtsbehelfe gegen diese Allgemeinverfügung daher keine aufschiebende Wirkung haben.

 

Bekanntmachungshinweis
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG4).

 

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Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über die Beschränkung des Zugangs zu den Inseln, Halligen und Warften der Nordsee im Kreisgebiet zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD2 folgende Allgemeinverfügung:

1. Ab Dienstag, den 17. März 2020, 06:00 Uhr wird den Fährbetrieben untersagt, Personen auf die niedersächsischen Inseln zu befördern, die nicht Ihren ersten Wohnsitz auf dieser Insel nachweisen können.
Urlauber, die sich bereits auf den niedersächsischen Inseln der Nordsee aufhalten, sind von dieser Regel nicht erfasst und können ihre Abreise in Ruhe bis zum 25.03.2020 vornehmen. Hierzu wird eine gesonderte Allgemeinverfügung ergehen.

2. Von diesem Beförderungsverbot ausgenommen sind Personen, die
a) aufgrund eines Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsauf-nahme die Inseln betreten;
b) die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende, und pflegerische Versorgung sicherstellen, einschließlich der Angehörigenpflege;
c) die Versorgung der Inselbewohnerinnen und -bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen;
d) von der jeweiligen kreisangehörigen Gemeinde/Stadt als Journalistinnen oder Journalisten akkreditiert worden sind.

3. Dieses Beförderungsverbot erstreckt sich auch auf den Flugverkehr. Landerechte und Beförderungsrechte werden entsprechend den Maßgaben in Ziffern 1 und 2 eingeschränkt.

4. Die Reedereien, Fährbetriebe und Flugdienste sind dazu verpflichtet, sich die
Voraussetzungen aus den Nummern 1 bis 3 durch ein
amtliches Dokument, bspw. Personalausweis oder
Reisepass, einen Dienstausweis oder ein anderes le-
gitimierendes Dokument bescheinigen zu lassen.

5. Diese Allgemeinverfügung gilt bis zum 18.04.2020. Eine Verlängerung ist möglich.

6. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

7. Zuwiderhandlungen sind gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 IfSG strafbar.

Begründung:
Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2-Infektionen müs-sen weiterhin kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik ergriffen und Infektionsketten unterbrochen werden. Aufgrund des vorherrschenden Übertragungswegs (Tröpfcheninfektion) ist eine Übertragung von Mensch zu Mensch, z.B. durch Husten, Niesen, auch durch mild erkrankte oder asymptomatisch infizierte Personen leicht möglich.
Derzeit gehen zunehmend bestätigte Fälle der Erkrankung an COVID-19 zurück auf Kontakte von Reisen aus Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten.
Die Kapazitäten der Intensivmedizin auf den Inseln in der Nordsee sind nur in einem eingeschränkten Umfang verfügbar und für eine große Anzahl von Besucherinnen und Besuchern vom Festland nicht ausgelegt. Dies gilt im Hinblick auf die Symptomatik der COVID-19-Erkrankung vor allem für die fehlenden Kapazitäten in der Intensivmedizin.
Insbesondere aufgrund der hohen Zahl an Touristen aus anderen Bundesländern mit zum Teil deutlich höheren Infektionsraten und räumlicher Nähe, ist auf den Inseln und Halligen eine mit anderen besonders betroffenen Gebieten vergleichbaren Verbrei-tungsdynamik zu befürchten, der nur mit entsprechend umfänglichen Maßnahmen zu begegnen ist.

Bekanntmachungshinweis
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG3).

 

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Die Baltrum-Linie hat so eben Ihren Ersatzfahrplan, der ab Donnerstag, den 19. März 2020 gilt veröffentlicht. Der Ersatzfahrplan gilt vorerst bis Dienstag, den 31.03.2020. Weiter weist die Baltrum-Linie darauf hin, dass alle Fahrten ohne Busanschluss nach Norden Bahnhof und Neßmersiel Hafen sind.

 

Inselfähre MS „Baltrum III“

Datum ab Neßmersiel ab Baltrum
Do., 19.03.2020 16:30 Uhr 17:30 Uhr
Fr., 20.03.2020 08:45 Uhr 09:45 Uhr
Sa., 21.03.2020 09:00 Uhr 10:00 Uhr
SO., 22.03.2020 10:00 Uhr 11:00 Uhr
Mo., 23.03.2020 08:30 Uhr 09:30 Uhr
Di., 24.03.2020 08:30 Uhr 09:30 Uhr
Mi., 25.03.2020 09:00 Uhr 09:45 Uhr
Do., 26.03.2020 09:30 Uhr 10:15 Uhr
Fr., 27.03.2020 10:15 Uhr 11:15 Uhr
Sa., 28.03.2020 10:30 Uhr 11:30 Uhr
So., 29.03.2020 11:00 Uhr 12:00 Uhr
Mo., 30.03.2020 12:30 Uhr 13:30 Uhr
Di., 31.03.2020 13:00 Uhr 14:00 Uhr

 

Frachtschiff MS „Baltrum II“ / Inselversorger“

Auch der Fahrplan des Inselversorgers wurde wie folgt geändert.

Datum
Do., 19.03.2020 05:30 Uhr
Di., 24.03.2020 11:00 Uhr
Do., 26.03.2020 11:45 Uhr
Di., 31.03.2020 05:00 Uhr

 

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Heute am Dienstag den 17. März 2020 und morgen am Mittwoch den 18. März 2020 werden die Fähren der Baltrum-Linie noch planmäßig zwischen Neßmersiel auf dem Festland und der Nordseeinsel Baltrum fahren. Diese Fahrten sind jedoch nur für Insulaner, Arbeiter und Wohnungsbesitzer mit Erstwohnsitz auf Baltrum.

Wir bitten um sofortige Rückreise aller Gäste!
Gäste, die jetzt evt. noch auf der Insel sind, möchten sich bitte bezüglich ihrer Rückreise telefonische mit der Baltrum-Linie unter 04933 / 99 16 06 in Verbindung setzen.

 

Fahrten am 17.3.2020
ab Neßmersiel nach Baltum
um 06:00 Uhr, 14:15 Uhr sowie um 18:30 Uhr

ab Baltum nach Neßmersiel
um 13:15 Uhr sowie um 17:45

Ab Donnerstag den 19. März 2020 wird es einen speziellen Ersatzfahrplan geben, den wir auch an dieser Stelle, sobalt bekannt veröffentlichen werden.

 

 

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Ausfall der Gottesdienste und Veranstaltungen der ev.-luth. Inselkirche
Die Inselkirche bleibt für das persönliche Gebet geöffnet!

 

Der Kirchenvorstand der ev.-luth. Inselkirchengemeinde Baltrum hat in seiner Sitzung am 16.03.2020 beschlossen, alle Veranstaltungen einschließlich der Gottesdienste bis 19.4.2020 abzusagen.

Zum einen folgt der Kirchenvorstand damit den Empfehlungen der Landeskirche Hannovers vom 13.03.2020, zum anderen nimmt der Kirchenvorstand damit die Vorgaben des Landkreises Aurich auf, der Veranstaltungen über 100 Personen untersagt hat.

Diese Entscheidung bedeutet, dass sowohl der geplante Vorstellungsgottesdienst der Konfirmanden am 20.03.2020, die geplante Konfirmation am 29.03.2020 und die Ostergottesdienste nicht stattfinden können.

Wann die Konfirmation stattfinden wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

Die für den 4. Mai geplante Feier anlässlich des 90. Geburtstages des Inselkirche wird verschoben.

Die Kirche bleibt für das persönliche Gebet geöffnet.

Die Glocken läuten weiterhin Sonnabends um 18 Uhr den Sonntag ein. Die Glocken läuten Sonntags um 9 Uhr (Vorläuten) und um 10 Uhr zur sonst üblichen Gottesdienstzeit.

 

Am Vorabend von Sonntagen oder Feiertagen veröffentlichen die Pastoren einen Impuls für den jeweiligen Tag. Wer mag, kann diesen anstelle des Gottesdienstbesuchs zu Hause lesen.

Zusätzlich wird es ab morgen, 17.03.2020, von Montag bis Freitag um 10 Uhr ein kurzes Glockenläuten geben. Jede und jeder ist eingeladen, dann einen Moment innezuhalten. Im Gebet bleiben wir mit Gott und untereinander verbunden.

 

Inselpastorin Anna Henken

Inselpastor Johannes Heiber

 

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Corona: Weitreichende Schließungen und Verbote

  • In Niedersachsen gelten ab Dienstag um 6 Uhr starke Einschränkungen
  • Veranstaltungen und Versammlungen sind verboten
  • Läden schließen – bis auf solche für den täglichen Bedarf
  • Sportanlagen und Spielplätze können nicht genutzt werden
  • Freizeiteinrichtungen, Clubs, Discos, Bordelle und ähnliches bleiben zu
  • Besuche in Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeheimen sind nur im Ausnahmefall erlaubt
  • Restaurants sollen Öffnungszeiten reduzieren: frühestens 6 Uhr morgens bis spätestens 18 Uhr. Zwischen den Tischen soll ausreichender Abstand sichergestellt werden

 

Der Erlass wird durch Allgemeinverfügungen der Gesundheitsämter bei den Landkreisen umgesetzt. Zur Vorbeugung einer Infizierung der Verwaltung der Gemeinde Baltrum und somit als Reserve arbeiten derzeit vier Mitarbeiter-/innen mit gleichzeitigen Wohnsitzen auf dem Festland aus dem Homeoffice.

Autor: Sabine Hinrichs
Quelle: Bürgermeister Berthold Tuitjer / NDR

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Liebe Gäste,

das Land Niedersachsen hat verfügt, dass ab Montag, 16. März 2020, keine Gäste mehr nach Baltrum reisen dürfen.

Ausgenommen sind Personen mit erstem Wohnsitz auf der Insel und diejenigen, die zur Arbeit auf die Insel fahren.

Fahrten sind am 16. März 2020 wie folgt:

Ab Baltrum 13:45 Uhr, um 15:00 Uhr und um 17:45 Uhr!

Wir bitten um sofortige Rückreise der Gäste!

Es wird um telefonische Rückmeldung bezüglich der Rückreise unter 04933/99 16 06 gebeten.

Wir bitten um Beachtung!

 

Weitere Infos:
Reederei Baltrum-Linie GmbH
Geschäftsstelle Baltrum:
Am Hafen Haus 278
26579 Baltrum
Telefon: (04939) 9130-0
Telefax: (04939) 9130-40
eMail: info(@)baltrum-linie.de

Reedereibüro Neßmersiel:
Dorfstraße 46
26553 Neßmersiel
Telefon: (04933) 991606
Telefax: (04933) 991607
eMail: info(@)baltrum-linie.de

 

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Das Land Niedersachsen hat verfügt, dass ab Montag, 16. März 2020, keine Gäste mehr nach Baltrum reisen dürfen.
Ausgenommen sind Personen mit erstem Wohnsitz auf der Insel und diejenigen, die zur Arbeit auf die Insel fahren.

Auf der Insel weilende Urlauberinnen und Urlauber mögen bitte ihre Rückreise antreten.

Fahrten sind am heutigen 16. März 2020 wie folgt:
Ab Baltrum 13:45 Uhr und 17:45 Uhr!

Achtung!
Es wird um Reservierung für die Rückreise per Telefon unter
0 49 33 / 99 16 06 gebeten.

 

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Die norddeutschen Küstenländer werden ab dem 16. März den Zugang für Touristen zu den Inseln in der Nord- und Ostsee unterbinden. Darauf haben sich Ministerpräsidentin Manuela Schwesig, Ministerpräsident Daniel Günther und Ministerpräsident Stephan Weil am Sonntag verständigt. Am Sonntagnachmittag war dies bereits in Schleswig-Holstein die Nordfriesischen Inseln betreffend angekündigt woren. In Mecklenburg-Vorpommern werden diese Maßnahmen aufgrund der Größe der Inseln und der zahlreichen direkten Verbindungen aufs Festland schrittweise eingeführt.

Von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen werden lediglich Personen, die ihren ersten Wohnsitz auf einer der Inseln haben oder zur Arbeit auf die Insel müssen bzw. von der Arbeit auf dem Festland zurückkehren. Die Versorgung der Inseln mit Gütern des täglichen Bedarfs wird weiterhin sichergestellt.

Grund für die Abriegelung ist, dass die Gesundheitssysteme der Inseln nicht auf eine größere Zahl von mit dem Coronavirus infizierten Menschen vorbereitet sind. Die Maßnahme dient damit sowohl dem Schutz der Inselbevölkerung als auch dem Schutz der Gäste. Insbesondere sind die Kapazitäten der Intensivmedizin auf den Inseln nicht auf schwere Erkrankungsverläufe ausgelegt.

Diese Anordnung wird durch verkehrsleitende Maßnahmen sichergestellt.

Urlauberinnen und Urlauber, die bereits auf einer der Inseln Quartier bezogen haben, werden gebeten, den Heimweg anzutreten.

Für den Tourismus auf dem Festland kündigten die Landesregierungen ebenfalls Regelungen an.

Die Kernbotschaft bleibt: Man meide soziale Kontakte, wer zu Haus bleiben kann, möge zu Hause bleiben.

Weiter Informationen auch unter:
Amt für Gesundheitswesen
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich

www.landkreis-aurich.de

 

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Foto: Lars Klün

Aufgrund der Weisung des Landes Niedersachsen vom 13. März wird ab Montag, dem 16. März, vorsorglich der Besuch von allen öffentlichen allgemein- und berufsbildenden Schulen (von Grundschulen bis zu Gymnasien), Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Internate sowie an Tagesbildungsstätten, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege bis 18. April untersagt. Damit soll eine schnelle Verbreitung des Coronavirus verhindert werden. „Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, deren Erziehungsberechtigte in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind“, heißt es im Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.
Eine Notbetreuung wird angeboten für Kinder, deren Eltern im Bereich Gesundheit, Medizin, Pflege, Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sowie Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr als auch Justiz, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche arbeiten.

 

Die ostfriesischen Landkreise weisen darauf hin, dass eine Notbetreuung nur für die Kinder gewährleistet werden kann, deren Erziehungsberechtigte beide in den oben aufgeführten Berufsfeldern tätig sind. Für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Schulen wird eine Notbetreuung gewährleistet. Für Rückfragen und weiteren Klärungsbedarf steht am Montag das Leitungspersonal vor Ort zur Verfügung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgertelefons können zu den jeweiligen Regelungen der Notbetreuung keine Auskunft geben. „Bitte halten Sie die Leitungen des Bürgertelefons für andere Anliegen frei“ appellieren die Landräte Olaf Meinen, Matthias Groote und Holger Heymann an die Bürger.

Weiter Informationen auch unter:
Amt für Gesundheitswesen
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich

www.landkreis-aurich.de

 

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Foto: Lars Klün

Appell: 112 nur im Notfall! Zurzeit gehen bei den Rettungsleitstellen viele Anrufe ein, um Fragen zum Coronavirus abzuklären.
Die ostfriesischen Landräte Matthias Groote, Holger Heymann und Olaf Meinen appellieren: „Wenn Sie in Sorge sind, dass Sie sich mit dem Coronavirus angesteckt haben könnten und auch Symptome zeigen: Rufen Sie nicht die Notrufnummer 112 an. Damit belegen Sie lebenswichtige Leitungen. Rufen Sie stattdessen den ärztlichen Notdienst der Kassenärztlichen Vereinigung unter 116117 oder Ihren Hausarzt an. Fahren Sie auch nicht direkt in ein Krankenhaus, eine Notfallpraxis oder eine Arztpraxis.“
Die Nummer 112 soll nur bei lebensbedrohlichen Notfallsituationen, schweren Gesundheitsstörungen und Unfällen mit schweren Verletzungen angerufen werden.

 

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Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über die Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Patienten in Krankenhäusern und der Bewohner in Pflegeeinrichtungen im Kreisgebiet

Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD2 folgende Allgemeinverfügung:

1. Der Zugang zu Patienten in Krankenhäusern sowie zu Bewohnern und Patienten
– in teilstationären und stationären Einrichtungen der Pflege,
– Einrichtungen, in denen über Tag und/ oder über Nacht Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden,
– Einrichtungen gem. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über unterstützende
Wohnformen (NuWG) und Rehabilitations-, Kur- und ähnlichen Einrichtungen
zu Besuchszwecken wird mit sofortiger Wirkung untersagt.
Ausnahmen können in Absprache mit der jeweiligen Einrichtung zugelassen
werden, insbesondere bei pflegerisch oder medizinischer Notwendigkeit.

2. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über die Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Bewohner sowie Beschäftigten der Pflegeeinrichtungen im Kreisgebiet vom 13.03.2020 wird hiermit aufgehoben (war hier bei Baltrum-Online nicht veröffentlicht worden).

3. Die Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung:
Zu 1 u. 2:
Im Dezember 2019 trat in der Stadt Wuhan/Volksrepublik China erstmals die Atemwegserkrankung COVID-19 auf, welche durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht wird. Die Krankheitsverläufe variieren dabei stark, von symptomlosen Verläufen bis hin zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen und Tod. Aktuell breitet sich diese Erkrankung auch in anderen Ländern, darunter Deutschland, aus. Inzwischen sind in allen Bundesländern Infektionsfälle mit dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) bestätigt worden. Nach der Einschätzung des Robert Koch-Instituts (RKI) handelt es sich um eine weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die weltweite Ausweitung von COVID-19 wurde am 11.03.2020 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu einer Pandemie erklärt.
Im Landkreis Aurich wurde am 09. März 2020 der erste Corona-Fall bekannt. Seither steigt die Anzahl der infizierten Personen im Landkreis Aurich.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (§ 28 Abs. 1 S. 1 IfSG).
Der Landkreis Aurich ist die für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 S. 2 IfSG i.V.m. § 2 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD).
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. Im Landkreis Aurich wurden bereits mehrere erkrankte, krankheitsverdächtige und krankheitsgefährdete Personen im Sinne des § 2 Nr. 4, 5 und 7 IfSG identifiziert.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG sind vorliegend erfüllt. Mithin ist die unter Ziffer 1 verfügte Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich.
Wegen der dynamischen und rasanten Ausbreitung von SARS-CoV-2, die sich in den letzten Wochen – auch mit den ersten Todesfällen bundesweit- gezeigt hat, sind bei der Entscheidung sowohl die medizinalfachlichen und epidemiologischen Erkenntnisse als auch die Empfehlungen des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sowie des Robert Koch-Institutes zu berücksichtigen und heranzuziehen. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-Cov-2 z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder asymptomatisch Infizierten kann es zur Übertragung von Mensch zu Mensch kommen. Nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts nimmt die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe mit zunehmenden Alter und bestehenden Vorerkrankungen exorbitant zu. Damit gehören Patienten und Bewohner in den oben genannten Einrichtungen zu den besonders gefährdeten Personengruppen, die es in besonderem Maße aufgrund eines möglichen schwerwiegenderen Krankheitsverlaufes zu schützen gilt. Ziel dieser Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 auf Patienten und Bewohner der oben genannten Einrichtungen zu unterbrechen und das Risiko einer Ansteckung einzudämmen. Um dies sicherzustellen, ist die unter Ziffer 1 verfügte Maßnahme verhältnismäßig, insbesondere geeignet, erforderlich und angemessen. Ein milderes gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Zwecks ist nicht ersichtlich. Die dadurch zu erreichende Verzögerung des Eintritts von weiteren SARS-CoV-2-Infektionen ist auch dringend erforderlich, um das Gesundheitswesen im Kreisgebiet nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten und Pflegebedürftigen, aber auch für sonstige Krankheitsfälle bereit zu halten. Schließlich sind derartige Maßnahmen notwendig, um dringend erforderliche Zeit für die Entwicklung bislang nicht vorhandener Therapeutika und Impfstoffe zu gewinnen. Die Allgemeinverfügung ist auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Allgemeinverfügung
angestrebtem Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Patienten und Bewohner der oben genannten Einrichtungen steht und Ausnahmen in Absprache mit der jeweiligen Einrichtung, z.B. bei Palliativpatienten, 2 1 3
LANDKREIS AURICH
15.03.2020

Weiter Informationen auch unter:
Amt für Gesundheitswesen
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich

www.landkreis-aurich.de

 

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Verbot von Veranstaltungen über 100 Personen
Maßnahmenkatalog für kleinere Veranstaltungen

Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über das Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen zur Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19“ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2

Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD2 folgende Allgemeinverfügung:

1. Die Durchführung von öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen im Gebiet des Landkreises Aurich mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 100 Personen ist mit sofortiger Wirkung verboten. Das Gesundheitsamt kann hiervon in begründeten Fällen, wie z. B. Beerdigungen, Ausnahmen zulassen.

2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziffer 1 verfügte Veranstaltungsverbot wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs gem. § 64 ff. NPOG3 in der Form angedroht, dass die Teilnehmer des Veranstaltungsortes verwiesen werden.

3. Darüber hinaus gelten für Veranstaltungen im Gebiet des Landkreises Aurich mit einer Teilnehmerzahl unter 100 Personen mit sofortiger Wirkung die folgenden Auflagen:

a. Es muss eine dem Infektionsrisiko angemessene Belüftung des Veranstaltungsortes gewährleistet sein.

b. Es müssen ausreichende Möglichkeiten der Händehygiene (Toilettenräume mit Handwaschbecken, Flüssigseife und Einmalhandtücher sowie Desinfektionsmittel) vorgehalten werden.

c. Die Teilnehmer müssen vor und während der Veranstaltung aktiv über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene, Abstand halten und Husten- und Schnupfenhygiene informiert werden.

4. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich über
das Verbot von Großraumveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen zur Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19“ durch den Corona-
Viruserreger SARS-CoV-2 vom 11.03.2020 wird hiermit aufgehoben.

Amt für Gesundheitswesen
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Telefon:
04941/16-1616
Telefax:
04941/16-5398
E-Mail:
info@landkreis-aurich.de
Öffentliche Bekanntmachung

 

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